80 1875.
Leer fahrende Loksomotiven dürfen mur mit einer Geschwindigkeit befördert
werden, welche um mindestens 15 Kilometer pro Stunde hinter der regelmäigen
guibabeichnnn zurückbleibt, die zur Beförderung der betreffenden Zuggattung.
vorgeschrieben ist.
kungsener muß gefahren werden:
n) wenn enschen. Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt
wer#
b) it Me gegen die Spitzen derselben und über Drehbrücken;
e) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird.
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände
zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern.
§. 27.
Bei der Einfahrt aus Haupt. in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt
bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren
werden, daß der Zug auf einer Länge von 200 Meter zum Siillstand gebracht
werden kann.
Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen
(§. 3.) dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher zum
Stillstande gebracht sind und von den Aussichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren
ertheilt ist.
8. 28.
Bei denjenigen Schnell. und Personenzũgen, bei welchen die im 8. 26 auge-
hebene höchste Fahrgeschwindigfeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die
Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem
müssen:
#u) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest geluppelt sein,
daß sämmtliche Zug= und Pufserfedern etwas angespannt sind
) die nach §F. 13 (siehe auch §. J3) erforderlichen Bremsen umn eine ver-
mehrt sein.
§. 29.
Die Schuellzüge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herr.
schaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor
den anderen Zügen.