Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

* 18u75. 
S. 41. 
Auf der Bahn müssen folgende Signale gegeben werden können: 
1. die Bahn ist fahrbar, 
2. der Zug soll langsam fahren, 
3. der Zug soll still halten. 
» 8. 42. 
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten an 
den Lokomotivführer geben können. 
8. 43. 
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
1. Achtung geben, 
2. Bremsen anziehen, 
3. Bremsen loslassen. 
8. 44. 
Der Dienst mit dem elektromaguetischen Telegraphen wird nach besonderer von 
der Eisenbahn-Verwaltung oder Aufsichtobehörde erlassenen Instruktion gehandhabt; 
es müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben und 
sämmtliche Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benach- 
richtigt werden können. 
Die Signale 
1. der Zug geht nicht ab, 
2. ec soll eine Hülfslokomotive kommen, 
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen. 
Zum Herbeirusen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit porlativen Appa- 
raten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein. 
8. 45. 
Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomoliven müssen in der Negel 
durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorher- 
gehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden 
Zügen zur Nachachtung angekündigt werden.
	        
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