fullscreen: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 81 
Krankengeld bis auf 3/“¾ des Grundlohns erhöhen und 
es auch für Sonn= und Feiertage zubilligen, es vom 
ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit zubilligen, anderer- 
seits es ganz oder teilweise versagen bei Schädigung 
der Kasse durch eine mit Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte bedrohte strafbare Handlung und bei Zuziehen 
der Krankheit aus Vorsatz oder durch schuldhafte Be- 
teiligung bei Schlägereien oder Raufereien. Das Haus- 
geld Rkann durch die Satzung bis zum Betrage des gesetz- 
lichen Krankengeldes erhöht und Versicherten, die Rein 
Hausgeld beziehen, neben der Krankenhauspflege ein 
Krankengeld bis zur Hälfte des gesetzlichen Betrags zu- 
gebilligt werden. 
2. Wochenhilfe an Wöchnerinnen, die mindestens 
sechs Monate vor der Niederkunft versichert waren, und 
zwar ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes für 
acht Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit 
nach der N#iederkunft fallen müssen, oder mit Zustimmung 
der Wöchnerin an Stelle des Wochengeldes Kur und 
Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim beziehentlich 
Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen unter Abzug 
bis zur Hälfte des Wochengeldes. Außerdem Rhann die 
Satzung Hebammendienste und ärztliche Geburtshilfe zu- 
billigen und infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig 
Gewordenen ein Schwangergeld in Höhe des Kranken- 
geldes bis auf sechs Wochen zubilligen, auf die Dauer 
dieser Leistung die Zeit der Gewährung des Wochen- 
geldes vor der A#edderkunft anrechnen und Hebammen- 
dienste und ärztliche Behandlung bei Schwangerschafts- 
beschwerden zubilligen, außerdem aber Wöchnerinnen, 
die ihr Kind stillen, ein Stillgeld bis zur Höhe des 
halben Krankengeldes bis zum Ablaufe der zwölften 
Woche nach der Miederkunft zubilligen. 
3. Sterbegeld in der Höhe des Zwanzigfachen des 
Grundlohns, das von der Satzung auf das Vierzigfache 
erhöht, auch in seinem Mindestbetrage auf 50 % fest- 
gesetzt werden darf. 
4. Familienhilfe khann durch die Satzung zugebilligt 
werden, und zwar Krankenpflege an versicherungsfreie 
Familienmitglieder, Wochenhilfe an versicherungsfreie 
Ehefrauen der Mitglieder und Sterbegeld beim Tode 
des Ehegatten oder eines Kindes, das um den Betrag 
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 6
	        
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