1875. 5
müssen nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer
Weise in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit
Leinen überzogenen Kisten 2c. verpackt sein.
. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Poslsendungen schädlich
werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten
wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere
mit Flüssigkeiten angefüllte Gefähe (Flaschen, Krüge 2c.) sind noch besonders in
festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren.
. Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung wäbrend der Be-
förderung eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem
Adressaten eingezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung
nachträglich übemimmt.
8. 9.
Verschluß.
I. Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein, daß
ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist.
II. Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Ver-
schluß Siegellack oder ein anderer, durch Wärme sich auflösender Stoff nicht benutzt
werden.
III. Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets
durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden.
IV. Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst
Siegel oder Bleie abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch
die Untheilbarkeit des Inhalis selbst die Sendung binreichend gesichert erscheint.
Bei Sendungen, deren Umhüllung aue Packpapier besteht, kann der Verschluß
mittelst eines guten Klebesloffs oder milteist Siegelmarken aus Papier oder einem
ähnlichen festeren Stoffe hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten kömen
Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern diese mit Rücksicht auf den zur Ver-
packung benutzten Stoff so beschaffen sind, daß dadurch ein haltbarer Verschluß
erzielt wird.
V. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind,
sowie bei gut dereisten und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten,
bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Bleie.