Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 97 
Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweigbahnen, 
sowie an den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso den auf der Fahrt 
befindlichen Lokomotivführem, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche 
die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden könnte, nicht 
ausgetragen oder gestattet werden. 
8. 52. 
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Führern übertragen werden, 
welche wenigstens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkslätte gearbeitet haben 
und nach mindestens einjähriger Lehrzeit im Lokomotivdienst durch eine, von dem 
Maschinenmeister und einem technischen Betriebsbeamten abzuhaltende Prüsung und 
durch Probefahrten ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokfomotiven mindestens soweit ver- 
traut sein, um dieselben erforderlichenfalls slill oder zurückstellen zu können. 
IV. Bestlmmungen für das Publikum. 
§S. 53. 
Die Eisenbahn-Reisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, 
welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechterhaltung der Ordnung beim Trans- 
port der Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen An- 
ordnungen der in Unisorm befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit 
einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizei-Beamten (F. 66) Folge zu 
leisten. 
5S. 54. 
Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, 
Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarle nur der 
Aussichtsbehörde und deren Organen, den in der Ausübung ihres Dienstes befind- 
lichen Forstschutz-, Zoll., Steuer-, Telegraphen-, Polizeibeamten, den Beamten der 
Staatsanwaltschaften und den zur Nekognoszirung dienstlich entsendeten Offizieren 
gestattet; dabei ist jedoch die Bewegung wie der Aufenthalt innerhalb der Fahr- 
und Rangirgeleise zu vermeiden. Das Publikum darf die Bahn nur an den zu 
Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen überschreiten und zwar nur so
	        
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