Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

vo 1875. 
8. 63. 
Die Bahnpolizei · Beamten sind besugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, 
der auf der Uebertretung der im F. 62 gedachten Bestimmungen betroffen oder un- 
mittelbar nach der Uebertreiung verfolgt wird und sich über seine Person nicht aus- 
zuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine an- 
gemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten 
Strafe nicht übersteigen. 
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der 
Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen. 
Jeder Festgenommene ist ungesaumt an die nächste Polizeibehörde oder an den 
Staats oder Polizeianwalt abzuliesern. 
8. 64. 
Den Bahnvolizei-Beamten ist gestaltet, die festgenommenen Personen durch 
Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung 
nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der 
Bahnpolizei-Beamte eine, mit seinem Namen und mit seiner Dienstaualität bezeich. 
nete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden 
Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an dem die Ueber- 
tretung konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage des solgenden Tages an die 
Polizeibehörde oder den Staats= oder Polizeianwalt eingesendet werden muß. 
§. 65. 
Ein Abdruck der §§. 53 — 65 dieses Reglements und der §§. 13, 14, 22 
Al. 2 und 5 und 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Passagierzimmer aus- 
zuhängen und ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches Beschwerde- 
buch im Stationsbüreau auszulegen. 
V. Bahnvolizel-Beamte. 
8. 66. 
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst verpflichtet solgende Eisenbahn- 
beamte: 
1. der Betriebsdirektor und der Ober-Ingenieur, 
2. der Ober-Betriebs-Juspektor,
	        
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