92 1875.
F. 69.
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, an.
ständiges und rücksichtsvolleo Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes
herrischen und unfreundlichen Austretens zu enthalten.
Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls
durch angemessene Disziplinarstrasen zu ahnden.
Diejenigen Bahnpolizei. Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes
ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt
werden.
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei. Beamten Personal-
akten anzulegen und fortzuführen.
8. 70.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf
den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen,
und so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisen-
bahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizei= Verordnungen erforderlich ist.
8. 71.
Die Staats= und Gemeinde -Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei-
Beamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstlützen.
Ebenso sind die Bahnpolizei= Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei
der Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragrapben bezeich-
neten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden be-
sonderen Pflichten zulassen.
VI. Beaufsichtigung.
8. 72.
Die Aufsicht ũber die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des
Betriebes gegebenen Vorschriften liegt ob:
) bei den unter Staatoverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn-
Direktionen,
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten Be-
triebs-Dirigenten oder den Eisenbahn-Direktionen und
D) den Aussichtsbehörden.