Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 93 
VII. Uebergangsbestimmung. 
8. 73. 
Insofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene Ein- 
richtungen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten 
bis zu dem im §. 74 bestimmten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren 
Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. Desfallsige Anträge sind 
bis zum 1. März 1875 einzureichen. 
VIII. Schlußbestlmmung. 
8. 74. 
Dieses Reglement tritt mit dem 1. April 1875 in Krast und findet An- 
wendung auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von demselben sind 
diejenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie 
diejenigen, bei welchen vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der zuständigen 
Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Abweichung für 
zulässig erkannt wird. 
Dasselbe wird durch das „Central- Blatt für das Deutsche Reich“ und außer- 
dem von den Bundesregierungen publizirt. 
Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus- 
führungs- Bestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amte mitzutheilen. 
Berlin, den 4. Januar 1875. 
Der Reichskanz ler. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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