Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

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chemischen Präparate geschieht unter Ausfsicht je eines der beiden als Prüfungs- 
kommissare zugezogenen Apotheker. 
III. Zweck der mündlichen Prüfung, bei welcher auch das während der Lehr- 
zeit angelegte llerbarium vivum vorgelegt werden muß, ist zu ermitteln, ob der 
Lehrling die rohen Arzneimittel kennt und von anderen Mitteln zu unterscheiden 
weiß, ob er die Grundlehren der Botanik, der pharmazeutischen Chemie und Physik 
inne hat, ob er die erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen Sprache besitzt und 
sich hinlänglich mit den gesetzlichen Bestimmungen bekannt gemacht hat, welche für 
das Verhalten und die Wirksamkeit des Gehülfen in einer Apotheke maßgebend sind. 
Zu diesem Behufe « 
1. sind dem Examinanden mehrere frische oder getrocknete Pflanzen zur Erkennung 
und terminologischen Bestimmung, und 
. mehrere rohe Droguen und chemisch-pharmazeutische Präparate zur Erläuterung 
ihrer Abstammung, ihrer Verfälschung und ihrer Anwendung zu pharma- 
zeutischen Zwecken, sowie bezw. zur Erklärung ihrer Bestandtheile und Dar- 
stellungen vorzulegen; 
. hat derselbe 2 Artikel aus der Pharmacopoon Gormanica in das Deutsche 
zu übersetzen; 
sind von ihm die auf die bezeichneten Grundlehren und die Apothekergesetze 
bezüglichen Fragen zu beantworten. 
9. 
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Für die gesammte Prüfung sind zwei Tage bestimmt. 
In der Negel dürfen nicht mehr als vier Examinanden zu einer mündlichen 
Prüfung zugelassen werden. *' 
Ueber den Gang der Prüfung eines jeden Examinanden wird ein Protokoll 
aufgenommen, welches von dem Vorsitzenden und den beiden Mitgliedem der Kom- 
mission unterzeichnet und zu den Akten der in §. 1 bezeichneten Aufsichtsbehörde 
genommen wird. 1 
S. 11. 
Für diejenigen Lehrlinge, welche in der Prüfung bestanden sind, wird un- 
mittelbar nach Beendigung der Prüfung ein von den Mitgliedern der Prüfungs, 
behörde unterzeichnetes Prüfungozeugniß ausgefertigt und dem Lehrherrn zur Aus- 
stellung des von dem, dem Lehrherrn nächstvorgesetzten Medizinalbeamten (Kreisphysikus, 
Kreisarzt u. s. w.) mit zu unterzeichnenden Entlassungszeugnisses zugestellt.
	        
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