Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. bo 
I) zur Erhaltung, Bewirthschaftung und Verbesserung desjenigen Gemeinde 
vermögens erforderlich sind, von welchem einzelne Gemeindemitglieder oder einzelne 
Classen derselben allein Genuß haben oder Vortheil ziehen, oder welche, 
2) ohne im Gemeindezwecke begründet zu sein (Art. 15), auf den Vorlheil 
Einzelner abzielen, 
sind auf die Betheiligten, bezüglich die Besitzer der betheiligten Grundstücke zu- 
nächst nach Verhältniß derselben und nach Verhältniß des Vortheils und, wenn dies 
keinen Maßstab gibt, nach Maßgabe der von den Betheiligten zu enrrichtenden 
Communalabgaben, äußersten Falls nach Maßgabe der directen Staatssteuern 
auszuschlagen. 
Art. 125. 
Einrichtungen der Art, wie sie der vorstehende Artikel unter Nr. 2 im Auge 
hat, können von der Gemeindebehörde nur dann mit verbindender Kraft für die 
Betheiligten und mit dem Erfolge, die Kosten von deuselben zu erheben, beschlossen 
und ausgeführt werden, wenn ihre Nothwendigkeit auch im öfsentlichen Interesse 
begründet ist, die Betheiligten darüber gehört worden sind und sich mehr als die 
Hälste derselben dafür ausgesprochen hat. Diese Mehrheit wird nicht nach der Zahl 
der Betheiligten berechnet, sondern nach Verhältniß des zu leistenden Beitrags 
bemessen. 
Wenn durch solche Einrichtungen ein bloßes Privatinteresse befördert wird, so 
hal in Ermangelung besonderer gesetzlicher Bestimmungen die Gemeindebehörde nur 
vermittelud einzuschreiten und mit Zustimmung der Betheiligten zu handeln. 
Art. 126. 
Indirecte Auflagen, soweit sie nicht schon bei Erlaß dieses Gesetzes bestehen, 
dürsen nur mit Genehmigung des iie eingeführt werden (Art. 166, Nr. 4). 
. 127. 
Persönliche Dienste für alenein hin nnn sind von den selbstständigen 
Gemeindemitgliedern zu leisten. !êr•— Fnn * wo nicht ein gleichzeitigeo# Zu- 
sammenwirken Aller ersordert wird, he nach zu leisten. Wenn zur Be- 
sriedigung des Bedürfnisses der —ier —nr ausgeschrieben sind, der 
Zweck aber nur durch Dienstleistungen erreicht werden kann, so darf die Gemeinde 
den Geldbeiträgen entsprechende Dienstleistungen sordern. Umgekehrt sind aber auch 
bei Wegebauten oder ähnlichen, ohne besondere Kunslsertigkeit herzustellenden Bau- 
unternehmungen, welche lediglich durch Geldbeiträge bewirkt werden sollen, die 
einzelnen Abgabepflichtigen berechtigt, die auf sie kommenden Beträge nach den fest.
	        
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