Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

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gesezten Accordpreisen durch persönliche Dienste abzuarbeiten, wenn sie sich hierzu 
zeitig erbieten und sich zu den zeitig vorher anzufordernden Dienstleistungen auch 
pünktlich einsinden. 
Die Vertheilung vorkommender Hand und Spaundienste zur Leistung der Ge- 
meindearbeiten bleibt in der Regel der Bestimmung der Gemeinde überlassen. 
Im Zweifel und wenn nicht etwas anderes hergebracht ist, gilt als 
Regel: 
1) Handdienste find von allen selbstständigen Gemeindemitgliedern zu leisten; 
2) Spanndienste werden von den Spannvieh haltenden Leistungopflichtigen nach 
Verhältnißh der Spannkraft geleistet. Dienstpfexde und Pferde der Medicinalpersonen 
sind jedoch zu Spanndienslen nicht mit beizuziehen. Die Feststellung des Verhält, 
nisses zwischen den verschiedenen Arten Spannvieh bleibt der Bestimmung der Ge— 
meinden und, auf Berufung, des Landrathsamtes nach örllichen Verhältnissen über- 
lassen; 
3) werden gleichzeitig Spann= und Handdienste ausgeschrieben, so gilt ein Tag. 
Spanndienst gleich drei Tagen Handdienst. 
4) Stellvertretung bei den Gemeindediensten ist, wenn nicht die persönliche 
Gegenwart, wie z. B. bei den Löschanstalten, zur Erreichung des Zweckes durchaus 
erforderlich ist, zulässig; sie muß jedoch für die zu vemichtende Arbeit vollkommen 
tüchlig sein. Auch ist es gestattet, für Spann= und Handdienst im einzelnen Falle 
bestimmte Geldsummen festzusetzen. 
Art. 128. 
Eine persönliche Befreinng von Gemeindediensten genießen die Fürstlichen 
Hof. und Staatodiener, die Diener der Kirche und der Schule, die Bürgermeister 
und deren Stellvertreter, sowie die im activen Polizeidienst ehenden Personen. 
Leistungspflichtige von einem höheren Alter als sechzig Jahren sollen von den 
persönlich zu leistenden Gemeinde-Handdiensten befreit bleiben. Haben aber diese 
Personen Angehörige, welche über sechszehn Jahre alt sind, Dienstboten oder 
Gewerbsgchülfen, so haben sie diese, sofern sie diensttauglich sind, zu den zu leistenden 
Diensten zu siellen. 
Alle anderen Befreiungen außer diesen Fällen sind, soweit sie nicht auf einem 
besondern Rechtstitel beruhen, ohne Cntschädigung aufgehoben. 
Gleichmäßig sind die bisherigen Leistungsverpflichtungen Einzelner oder einzelner 
Elassen von Gemeindemitgliedern zu allgemeinen Zwecken der Gemeinden für die
	        
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