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gesezten Accordpreisen durch persönliche Dienste abzuarbeiten, wenn sie sich hierzu
zeitig erbieten und sich zu den zeitig vorher anzufordernden Dienstleistungen auch
pünktlich einsinden.
Die Vertheilung vorkommender Hand und Spaundienste zur Leistung der Ge-
meindearbeiten bleibt in der Regel der Bestimmung der Gemeinde überlassen.
Im Zweifel und wenn nicht etwas anderes hergebracht ist, gilt als
Regel:
1) Handdienste find von allen selbstständigen Gemeindemitgliedern zu leisten;
2) Spanndienste werden von den Spannvieh haltenden Leistungopflichtigen nach
Verhältnißh der Spannkraft geleistet. Dienstpfexde und Pferde der Medicinalpersonen
sind jedoch zu Spanndienslen nicht mit beizuziehen. Die Feststellung des Verhält,
nisses zwischen den verschiedenen Arten Spannvieh bleibt der Bestimmung der Ge—
meinden und, auf Berufung, des Landrathsamtes nach örllichen Verhältnissen über-
lassen;
3) werden gleichzeitig Spann= und Handdienste ausgeschrieben, so gilt ein Tag.
Spanndienst gleich drei Tagen Handdienst.
4) Stellvertretung bei den Gemeindediensten ist, wenn nicht die persönliche
Gegenwart, wie z. B. bei den Löschanstalten, zur Erreichung des Zweckes durchaus
erforderlich ist, zulässig; sie muß jedoch für die zu vemichtende Arbeit vollkommen
tüchlig sein. Auch ist es gestattet, für Spann= und Handdienst im einzelnen Falle
bestimmte Geldsummen festzusetzen.
Art. 128.
Eine persönliche Befreinng von Gemeindediensten genießen die Fürstlichen
Hof. und Staatodiener, die Diener der Kirche und der Schule, die Bürgermeister
und deren Stellvertreter, sowie die im activen Polizeidienst ehenden Personen.
Leistungspflichtige von einem höheren Alter als sechzig Jahren sollen von den
persönlich zu leistenden Gemeinde-Handdiensten befreit bleiben. Haben aber diese
Personen Angehörige, welche über sechszehn Jahre alt sind, Dienstboten oder
Gewerbsgchülfen, so haben sie diese, sofern sie diensttauglich sind, zu den zu leistenden
Diensten zu siellen.
Alle anderen Befreiungen außer diesen Fällen sind, soweit sie nicht auf einem
besondern Rechtstitel beruhen, ohne Cntschädigung aufgehoben.
Gleichmäßig sind die bisherigen Leistungsverpflichtungen Einzelner oder einzelner
Elassen von Gemeindemitgliedern zu allgemeinen Zwecken der Gemeinden für die