Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 107 
Dasselbe kann hinsichtlich der Administratoren und Pachter solcher landesherr= 
licher Domänen geschehen, die in den Gemeindeverband übergehen. 
Gefahr im Verzuge, so bleibt jedoch, dieser Exemtionen ungeachtet, ein 
ausnahmsweises Eingreifen der Ortspolizei nicht ausgeschlossen. 
Art. 150. 
Kauf., Veräußerungs= und Schuldurkunden werden in den Gemeinden mit 
Gemeinderäthen von sämmtlichen Mitgliedern der Gemeindebehörde, in solchen Ge- 
meinden aber, die keine Gemeinderäthe haben, von dem Schultheißen, dem Stell- 
vertreter desselben und dem Gemeinde-Rechnungsführer im Concepte signirt, in der 
Reinschrift aber von dem Schultheißen, dem Stellverneter desselben und dem Ge- 
meinderechnungeführer, unter Beifügung des Gemeindesiegels, vollzogen. 
3. Von den Gemeindelasten und der Vertheilung derselben. 
Art. 151. 
Nücksichtlich der Bestreitung der Gemeindebedürfnisse, der Aufnahme von (Ge- 
meindeschulden und der Hastung für solche, der Vertheilung der in Geldbeiträgen 
bestehenden Gemeindelasten, der Leistung persönlicher Dienste für Gemeindezwecke, 
der Befreiung von der Beitragepflicht zu den Gemeindelasten, der Bekanntmachung 
und Ansechtung von Gemeindebeschlüssen über Unternehmungen, welche durch Um- 
legung von Gemeindelasten ausgeführt werden sollen, sowie rücksichtlich der Bei- 
treibung der Gemeindeumlagen gelten die für die städtischen Gemeinden ertheilten 
Bestimmungen (Artt. 112 — 130) vorbehältlich der Vorschriften im Art. 135. 
4. Von den Voranschlägen der Gemeinde-Einnahmen und Ausgaben und von 
den Gemeinde-Rechnungen. 
Art. 152. 
Der Schultheiß hat einen jährlichen Voranschlag über die Einnahme und 
Ausgabe nur dann zu entwersen, wenn dies nach den Verhältnissen der Gemeinde 
als räthlich erscheint, wenn der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, 
es beschließt oder wenn das Landrathsamt es anorduct. 
Die Feststellung des Voranschlags, welche spätestens 14 Tage vor Beginn des 
Jahrec, für welches der Voranschlag bestimmt ist, beendigt sein muß, erfolgt durch 
den Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung. Eine Genehmigung 
besselben ist auch für Abweichungen von dem Voranschlage oder Ueberschreilung desselben 
nolhwendig.
	        
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