1876. 109
Trilt eine solche Lösung nicht ein, so sind bei der Bildung des Gutsbezirk#
die Gegenstände der Gemeinschafllichkeit zwischen Gut und Gemeinde, sowie die
Größe und die Art der von dem Gute zu den gemeinschaftlichen Einrichtungen an
die Gemeinde zu leistenden Beiträge durch Vereinbarung der Interessenten, bezüglich
durch Entscheidung des Landrathsamtes, urkundlich festzusetzen.
Die Bildung neuer Gemeinschaften kann durch Vereinbarung der Interessenten
ersolgen, oder durch das Landrathsamt im öffentlichen Interesse angeordnet werden.
Der Besitzer des für einen besonderen Bezirk erklärten Gutes, bezüglich die
Domänen= Verwaltung, ist verbunden, die dem Gemeindevorstande in einer Orts-
gemeinde obliegenden Verrichtungen innerhalb des Gutobezirkes zu übernehmen, be-
züglich durch einen qualificirten Vertreter besorgen zu lassen. Hierher gehört auch
die Ausübung der Gutspolizei (Artt. 99, 149).
Wird das Gut von Mehreren gemeinschaftlich besessen, so haben die mehreren
Miteigenthümer Einen unter sich dem Landrathsamte zur Uebernahme der amtlichen
Functionen zu benennen.
Im Mangel eines Einverständnisses hierüber ist das Landratheant berechtigt.
einen der mehreren Besitzer mit den Geschäften zu betrauen
Der Privat.Gutobesitzer ist besugt, für den Fall der Mvelnheit oder sonstigen
Verhinderung auf seine Kosten einen Stellvertreter zu beslellen. Verpflichtet hierzu
ist er, wenn er selbst die gedachten Amtoverrichtungen wahrzunehmen nicht im Stande
oder nicht geeignet ist.
Der Stellvertreter des Privatgutobesitzers und der Vertreter der Domänen=
Verwaltung ist dem Landrathoamte zur Bestätigung zu benennen (Art. 154). Trägt
das Landrathsamt Bedenken, die Bestätigung zu ertheilen, so hat dasselbe an das
Ministerium zu berichten.
Liegen in der Person des Gulobesitzers Gründe vor, welche bei der Wahl
eines Gemeindevorstandes zu einer Versagung der Bestätigung führen (Art. 145)
oder die Enthebung eines solchen von seinem Amte auf Grund des Art. 166, Nr. 5
rechtfertigen würden, so hat das Landrathsamt auf Kosten des betreffenden Guts-
besiyers einem Dritten die Verrichtungen des Gemeindevorstandes in dem Gutsbezirke
zu übertragen. Hierzu ist indeß die Genehmigung des Ministeriums erforderlich.
A
Der Gutsbesitzer, bezüglich die Domänenverwaltung, vertritt den Gutsbezirk
und trägt die demselben gesetzlich obliegenden Lasten so lange allein, 118 nicht auf
Fürsli. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXVII.