Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 109 
Trilt eine solche Lösung nicht ein, so sind bei der Bildung des Gutsbezirk# 
die Gegenstände der Gemeinschafllichkeit zwischen Gut und Gemeinde, sowie die 
Größe und die Art der von dem Gute zu den gemeinschaftlichen Einrichtungen an 
die Gemeinde zu leistenden Beiträge durch Vereinbarung der Interessenten, bezüglich 
durch Entscheidung des Landrathsamtes, urkundlich festzusetzen. 
Die Bildung neuer Gemeinschaften kann durch Vereinbarung der Interessenten 
ersolgen, oder durch das Landrathsamt im öffentlichen Interesse angeordnet werden. 
Der Besitzer des für einen besonderen Bezirk erklärten Gutes, bezüglich die 
Domänen= Verwaltung, ist verbunden, die dem Gemeindevorstande in einer Orts- 
gemeinde obliegenden Verrichtungen innerhalb des Gutobezirkes zu übernehmen, be- 
züglich durch einen qualificirten Vertreter besorgen zu lassen. Hierher gehört auch 
die Ausübung der Gutspolizei (Artt. 99, 149). 
Wird das Gut von Mehreren gemeinschaftlich besessen, so haben die mehreren 
Miteigenthümer Einen unter sich dem Landrathsamte zur Uebernahme der amtlichen 
Functionen zu benennen. 
Im Mangel eines Einverständnisses hierüber ist das Landratheant berechtigt. 
einen der mehreren Besitzer mit den Geschäften zu betrauen 
Der Privat.Gutobesitzer ist besugt, für den Fall der Mvelnheit oder sonstigen 
Verhinderung auf seine Kosten einen Stellvertreter zu beslellen. Verpflichtet hierzu 
ist er, wenn er selbst die gedachten Amtoverrichtungen wahrzunehmen nicht im Stande 
oder nicht geeignet ist. 
Der Stellvertreter des Privatgutobesitzers und der Vertreter der Domänen= 
Verwaltung ist dem Landrathoamte zur Bestätigung zu benennen (Art. 154). Trägt 
das Landrathsamt Bedenken, die Bestätigung zu ertheilen, so hat dasselbe an das 
Ministerium zu berichten. 
Liegen in der Person des Gulobesitzers Gründe vor, welche bei der Wahl 
eines Gemeindevorstandes zu einer Versagung der Bestätigung führen (Art. 145) 
oder die Enthebung eines solchen von seinem Amte auf Grund des Art. 166, Nr. 5 
rechtfertigen würden, so hat das Landrathsamt auf Kosten des betreffenden Guts- 
besiyers einem Dritten die Verrichtungen des Gemeindevorstandes in dem Gutsbezirke 
zu übertragen. Hierzu ist indeß die Genehmigung des Ministeriums erforderlich. 
A 
Der Gutsbesitzer, bezüglich die Domänenverwaltung, vertritt den Gutsbezirk 
und trägt die demselben gesetzlich obliegenden Lasten so lange allein, 118 nicht auf 
Fürsli. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXVII.
	        
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