110 1876.
ihren Antrag eine Beiziehung der übrigen Bewohner des Gutsbezirks zu den frag-
lichen Lasten stattfindet. Im letzteren Falle muß das Verhältniß der sämmtlichen
Bewohner des Gutsbezirks hinsichtlich dessen Vertretung, des Stimmrechts und der
Leistungen, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im Art. 136, statutarisch, eveniuell
durch Entscheidung im Verwaltungewege geordnet werden. Der Gutsbesitzer, bezüg-
lich die Domänen-Verwallung, kann hierbei ein Drittheil der im Gutsbezirke ver-
tretenen Stimmen dann in Anspruch nehmen, wenn der Umsang ihres Grundbesitzes
im Bezirke den der übrigen Stimmberechligten übersteigt.
Gegen die von der Vertretung des Gutsbezirks geiroffenen Verfügungen finden
in allen, den Gemeinde-Angelegenheiten verwandten Verhälinissen die für jene An-
gelegenheiten zulässigen Berufungen 5½ zt
158.
Das Ministerium ist archgt 5½ # Grund dieses Gesetzes gebildete Guts-
bezirke, welche ihren öffentlichen Pflichten nicht genügen, mit einem Gemeinde-
bezirke zu vereinigen.
Dritter Abschnitt.
Von der Oberaussicht des Staates.
Art. 159.
Das Oberaussichtsrecht des Staates über die Verwaltung der Gemeindeange-
legenheiten und die Gutsbezirke wird zunächst durch das Landrathsamt ausgeübt.
Art. 160.
Dasselbe erstreckt sich darauf, daß von den Gemeinden und deren Organen,
sowie von den Vertretern der Gutsbezirke Ueberschreitungen ihrer Befugnisse zum
Nachtheile des Staates oder zur Meinträchtigung der slaatsbürgerlichen oder Privat-
rechte Einzelner nicht vorgenommen, daß rücksichtlich der Venwaltung der Gemeinde:
angelegenheiten, insbesondere des Gemeindevermögens und der Ortspolizei, die Gesetze
gehörig befolgt und von den Gemeinden, sowie von den Gutsbezirken die ihnen ob-
liegenden öffentlichen Verpflichtungen erfüllt werden.
t. 161.
Das Landratheamt ist diejenige Behörde, welche über alle Beschwerden und
Berufungen in Angelegenheiten der Gemeinde und der Gutsbezirke, mögen sie gegen
Gemeindebeamte oder gegen Entschließungen der Gemeindebehörden oder der Ge,
meindeversammlung vder gegen Anordnungen der Vertreter der Gutsbezirke von
Seiten der Betheiligten erhoben werden, die nächste Entscheidung zu ertheilen hat.