Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 113 
amtes einzelne Mitglieder der Gemeindebehörde unter Auführung der die Verfügung 
rechtfertigenden Gründe auf Zeit oder gänzlich ihrer Dienstrerichtungen entheben; 
6) das Ministerium ist ferner ermächtigt, auch ganze Stadt= oder Gemeinderäthe, 
welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen und ipre Pflichten verletzen, nach 
Kutachtlicher Vernehmung des Landrathsamtes aufzulösen und Neuwahlen anzuordnen. 
Diese Maßregel setzt indeß vorausgegangene Androhung derselben und landesherrliche 
Genehmigung voraus. 
7) Dem Ministerium steht das Recht zu, aus Gründen des allgemeinen Wohls 
und der allgemeinen Sicherheit, sowie wegen ungenügender Geschäftobesorgung ein- 
zelnen Bürgermeistern oder Schultheißen, denen die Verwaltung der Ortspolizei 
übertragen ist, dieselbe gänzlich oder zum Theil wieder zu entziehen und an andere 
geeignete Personen in oder außerhalb der Gemeinde zu übertragen. 
8) Werden von einer Gemeinde die gesetzlich nothwendigen Wahlen verweigert 
oder wird die Annahme der Wahl zulässiger Weise von den zur Besorgung des be- 
treffenden Amtes geeigenschafteten Gemeindemitgliedern abgelehnt, oder finden sich 
nach dem Ermessen des Ministeriums in den Fällen der Artt. 70, 145, 166, Nr. 5 
keine geeigneten Beamten unter den Gemeindeangehörigen, so kann das Ministerium 
eine provisorische Verwallung der Gemeindeangelegenheiten anordnen, ohne dabei an 
Gemeindeangehörige gebunden zu sein. 
9) Die Bildung neuer und die Abänderung bestehender Gemeinde Verbände 
und Gutobezirke bedarf der Genehmigung des Ministeriums (Art. 6). 
Das Ministerium ist die oberste Dienst- und Disciplinarbehörde der Gemeinde- 
beamten. 
167. 
Durch landesherrliche Bestimmung können einzelne Städte von der Aufssicht 
des Landrathsamtes eximirt und dem Ministerium unmittelbar untergestellt werden. 
Hier tritt das Ministerium ganz in die nämliche Stellung ein, welche das Landraths- 
amt anderen Gemeinden gegenüber einnimmt; es findet aber gegen die Entscheidungen 
des Ministeriums nur Vorstellung an den Fürsten Statt. 
Vierter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
168. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen und Bestim- 
mungen werden von dem Ministerium erlassen.
	        
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