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2. Solche Reichskassenscheine sind außer von der Reichs-Hauptkasse auch von
den Kaiserlichen Ober= Postkassen, der Königlich Preußischen General- Staatskasse,
den Königlich Preußischen Regierungs. beziehungsweise Bezirks-Hauptkassen und von
den Landes- Centralkassen der übrigen Bundesstaaten gegen umlaufsfähige Reichs-
kassenscheine oder baares Geld ungischr-
Berlin, den 18. Mai 1876
Neichsschulden- Verwaltung.
Graf zu Eulenburg. Löwe. Hering. Rötger.
XXI. Verordnung
vom 4. Juli 1876, die Erweiterung der Verordnung vom 15. August
1873 über die polizeiliche Prüfung der Dampfkessel betreffend.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird in Erweiterung der Verordnung
iber die polizeiliche Beaussichtigung der Dampfkessel vom 15. August 1873 (Ges.
S. S. 109) und zusätzlich zu den S§. 22 und 23 derselben verordnet, was folgt:
Lokomobilen, deren Inbetriebnahme in anderen Staaten des deutschen Reiches
nach den Vorschristen der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Reichs-Ges.-Bl.
S. 245) und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 29. Mai 1871
(Reichs-Ges. Bl. S. 122) gestattet worden ist, sind, wenn seit ihrer Zulassung bez.
letzten Prüsung in dem betreffenden Bundesstaate noch nicht zwei Jahre vergangen
sind, auf hierüber beigebrachten Nachweis von der Ortspolizeibehörde bez. dem Fürst.
lichen Landrathsamte zum Betriebe im Fürstenthume unbeanstandet zuzulassen. Der
im §. 15, Absatz 3 der Verordnung vom 15. August 1873 vorgeschriebenen in-
ländischen Stempelung des Belastungsgewichtes des Sicherheitsventils solcher Loko-
mobilen bedarf es nicht. Alle übrigen Vorschristen der gedachten Berordnung bleiben
unverändert.
Rudolstadt, den 4. Juli 1876.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.