Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 110 
NAXXII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 4. Juli 1876, den zwischen dem Fürstenthum Schwarzburg- 
Rudolstadt und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg abgeschlossenen 
Staatsvertrag über die Regulirung der Landesgrenze und die Aus- 
gleichung der Hoheitsrechte betreffend. 
Auf höchsten Befehl des Durchlauchtigsten Fürsten wird der zwischen dem 
Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg 
unterm 7 “v d. J. abgeschlossene Staatsvertrag über die Regulirung der 
Landesgrenze und die Ausgleichung der Hoheitsrechte zwischen beiden Ländern durch 
den nachstehenden Abdruck zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 4. Juli 1876. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Staatsvertrag, 
die Regulirung der Landesgrenze und die Ausgleichung der 
Hoheitsrechte zwischen dem Fürstenthum Schwarzburg= Rudolstadt 
und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg betreffend. 
Der unterm 16. December 1837 zwischen dem Herzogkhum Sachsen-Altenburg 
und dem Fürstenthum Schwarzburg.Rudolstadt abgeschlossene Hoheits-Ausgleichungs- 
Vertrag') hat nur einen Theil der zwischen diesen beiden Staaten bestehenden 
Hoheits-Disserenzen beseitigt. Die übrigen sind dabei einer anderweiten Vereinbarung 
vorbehalten. Durch die Bestimmung aber, daß künftig überall, wo die beiderseitigen 
Gebiete aneinanderstoßen, vorbehältlich einiger Ausnahmen, die Tewmitorialgrenze auch 
die Jurisdictionsgrenze bilden soll, ist, abgesehen von jenen Ausnahmen, der Uebel- 
stand herbeigeführt worden, daß die von der anerkannten Landesgrenze durchge- 
schnittenen Grundstücke der Justizhoheit von zwei verschiedenen Staaten unterfielen, 
zum Theil im Widerspruch mit den im Betreff der sonstigen Hoheitsrechte bestehenden 
*) In nicht pudlicir!. 
18“
	        
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