1876. 110
NAXXII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 4. Juli 1876, den zwischen dem Fürstenthum Schwarzburg-
Rudolstadt und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg abgeschlossenen
Staatsvertrag über die Regulirung der Landesgrenze und die Aus-
gleichung der Hoheitsrechte betreffend.
Auf höchsten Befehl des Durchlauchtigsten Fürsten wird der zwischen dem
Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg
unterm 7 “v d. J. abgeschlossene Staatsvertrag über die Regulirung der
Landesgrenze und die Ausgleichung der Hoheitsrechte zwischen beiden Ländern durch
den nachstehenden Abdruck zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 4. Juli 1876.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Staatsvertrag,
die Regulirung der Landesgrenze und die Ausgleichung der
Hoheitsrechte zwischen dem Fürstenthum Schwarzburg= Rudolstadt
und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg betreffend.
Der unterm 16. December 1837 zwischen dem Herzogkhum Sachsen-Altenburg
und dem Fürstenthum Schwarzburg.Rudolstadt abgeschlossene Hoheits-Ausgleichungs-
Vertrag') hat nur einen Theil der zwischen diesen beiden Staaten bestehenden
Hoheits-Disserenzen beseitigt. Die übrigen sind dabei einer anderweiten Vereinbarung
vorbehalten. Durch die Bestimmung aber, daß künftig überall, wo die beiderseitigen
Gebiete aneinanderstoßen, vorbehältlich einiger Ausnahmen, die Tewmitorialgrenze auch
die Jurisdictionsgrenze bilden soll, ist, abgesehen von jenen Ausnahmen, der Uebel-
stand herbeigeführt worden, daß die von der anerkannten Landesgrenze durchge-
schnittenen Grundstücke der Justizhoheit von zwei verschiedenen Staaten unterfielen,
zum Theil im Widerspruch mit den im Betreff der sonstigen Hoheitsrechte bestehenden
*) In nicht pudlicir!.
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