Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

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Verhälmissen, und selbst da, wo nur ein ganz kleiner Theil eines so durchschnittenen 
Grundstücke dem einen Staatsgebiete zugefallen war. 
Seit längerer Zeit nun ist man beiderseits bemüht gewesen, nicht nur die durch 
den erwähnten Hoheito-Ausgleichungs-Vertrag vom 16. December 1937 nicht zur 
Erledigung gebrachten Hoheitsdifferenzen, welche sich meist auf einige Grundstücke 
in den Sachsen Altenburgischen Fluren Ammelstedt und Oberhafel und in den 
SchwarzburgRudolstädtischen Fluren Pflanzwirbach und Kirchhasel beziehen. sondern 
auch die vorgedachten Uebelstände thunlichst durch Vereinbarung zu beseitigen. 
Zu diesem Behufe sind nun zwar Sachsen Altenburger Seits das Herzogliche 
Gerichtsamt zu Kahla, Schwarzburg= Rudolstädter Seits das Fürslliche Justizamt, 
später das Fürstliche Landrathsamt zu Rudolstadt beaustragt worden, sowohl die be- 
stehenden Hoheitsdisserenzen als die mehrgedachten Grundslücks-Durchschneidungen 
näher zu constatiren und thunlichst, sowie vorbehältlich höherer Genehmigung eine 
Vereinbarung in der Weise herbeizuführen, daß die theilweise zu verlegende beider- 
seitige Temikorlalgrenze künftig als die Grenze aller beiderseitigen Hoheitsrechte zu 
gelten habe. 
In Folge dieses Auftrags ist über den Lauf der Territorialgrenze, soweit sie 
die Sachsen Altenburgischen Fluren von Kolkwip, Epelbach, Mötzelbach, Oberhafel, 
Kuhfraß und Ammelsledt einer, und die Schwarzburg. Rudolstädtischen Fluren Unter- 
hasel, Kirchhafel, Teichweiden, Pflanzwirbach, Mörla. Geitersdorf, Teichröda und 
den Waldbezirk Hohefahrt andernseits scheidet, dergestalt Vereinbarung getroffen, daß 
diese, unter Berücksichtigung der beiderseitig anerkannten Hoheitsansprüche und behufs 
thunlichster Vermeidung aller Grundstücks-Durchschneidungen, zum Theil verlegte 
Tewitorialgrenze künftig als beiderseitige Grenze für die Landeshoheitörechte über- 
haupt gelten solle. 
Diese Vereinbarung ist beiderseits landesher#lich genehmigt und die so festge- 
stellte Territorialgrenze von den dazu beauftragten obengenannten beiderseitigen Be- 
hörden versteinigt, alsdamn aber von dem als gemeinschaftlichen Feldmesser beiderseits 
verpflichteten Bezirksgeometer Wagner zu Roda aufgemessen und auf Karten ver- 
zeichnet worden. 
Diese Karten nebst den dazu gehörigen Vermessungeregistern sind nach behusiger 
Nevision derselben durch den ebenfalls verpflichteten und dazu beauftragten Geometer 
Söhle zu Rudolstadt von den schon genannten beiderseitig committirten Verwaltungs- 
behörden an Ort und Stelle unter Vergleichung der bezüglichen Acten geprüft, nach
	        
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