Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

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1876. 
Geitersdorf und Teichröda und dem Waldbezirke „Hohefahrt“ im Fürsten- 
thum Schwarzburg= Nudolstadt von der Linie gebildet, welche von dem 
gemeinschaftlichen Geometer Wagner aus Roda aufgemessen und in zwei 
Karten eingezeichnet ist, von welchen sich je ein Exemplar in der Hand 
der contrahirenden Staatsregierungen befindet. 
Diese Karten, jede in drei Blältern beslehend, von denen die eine (mit 
Section 1, 11 und All bezeichnet) den Landesgrenztract zwischen der Sachsen- 
Altendurgischen Flur von Ammelstedt und den Schwarzburg.Rudolstädtischen. 
Fluren von Pflanzwirbach, Teichweiden, Teichröda, Geitersdorf und Morla, 
die andere aber — mit gleicher Bezeichuung — den Tandesgrenztract 
zwischen den Sachsen-Altenburgischen Fluren Kolkwitz, Etelbach, Mötzelbach, 
Oberhafel, Kuhfraß und den Schwarzburg-Rudolstädtischen Fluren Unter- 
hasel, Kirchhasel und Teichweiden enthält, sind mit dem unterm 1. Juli 
resp. 21. October 1871 vollzogenen Anerkenntniß des Herzoglich Sächsischen 
Gerichtsamtes Kahla und des Fürstl. Schwarzburgischen Landrathsamtes 
Rudolstadt versehen. 
Gleichermaßen gilt 
2) als gemeinschaftliche Landesgrenze zwischen den contrahirenden Staaten be- 
züglich zwischen der Sachsen. Altenburgischen Exclave bei Saalthal und den 
dazu gehörigen sogenannten Lötterleinsgütern einer- und den Schwarzburg- 
Rudolstädtischen Ortschaften Kleingeschwenda, Preßwitz, Bucha und dem 
Buchaer Forste andererseits die Linie, welche, soweit sie 
u) diese Landesgrenze zwischen den zur Sachsen-Altenburgischen Flur Saal- 
thal gehörenden sogenannten Lötterleinsgüteren und den Schwarzburg- 
Rudolstädtischen Ortschasten Kleingeschwende und Prehwiß bezeichnet, auf 
einer von dem gemeinschaftlichen Geometer Johann von Obstfelder im 
November 1856 aufgenommenen, von dem gemeinschaftlich zugezogenen 
Bezirksgeometer Wagner aus Roda in Bezug auf die von dem genannten 
Geometer Obstfelder nicht mit vermessene Landesgrenzstrecke vewollständigten, 
in Folge mehrerer Veränderungen in der Stellung der gesetzten Hilfs- 
steine sonst noch mit Nachträgen versehenen und von dem Herzoglichen 
Gerichtsamte Kahla einer und dem Fürstl. Justizamte Leutenberg andemm- 
seits unterm 1. October 1859 anerkannten Karte, insoweit dieselbe aber 
die Fluren Saalthal einer-, Preßwitz, Bucha und den Buchaer Forst 
andernseits scheidet, auf zwei Karten Nr. 1 und 11 verzeichnet steht, welche
	        
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