1876. 123
von dem ebenfalls als gemeinschaftlich verpflichteten Geomeler C. v. Obst.
selder nach der am 23., 24. und 25. September 1840 vollzogenen Ver-
markung aufgenommen und von dem Herzogl. Kreisamte Leuchtenburg
und Orlamünda am 19. Februar 1848 einer- und vom Fürstlich Schwarz-
burgischen Justizamte Könitz am 1. März 1848 andernseits anerkannt sind.
Jeder dieser suh 1 und 2 n. und b. bezeichneten Karten ist je ein Vermessungs-
register beigesügt, in welchem der Standort der den Grenzlauf bezeichnenden Grenz-
steine und dieser selbst genau beschrieben ist.
Die Karten nebst Vermessungsregistern bilden einen integrirenden Bestandtheil
gegenwärtigen Vertrags.
Artikel U.
Die im Artikel! bezeichnete Landesgrenze wird gegenseitig auch als beiderseitige
Hoheitsgrenze anerkannt. Es verzichten die hohen contrahirenden Staateregierungen
ausdrücklich auf alle Hoheitsrechte, welche der einen derselben in dem nach jener
Landesgrenze sich bestimmenden Gebiete des anderen Staates nach dem früheren
Vertrage vom 16. December 1837 noch zugestanden haben möchten, zu Gunsten des
letzteren und erklären sich durch diese Verzichtleistung gegenseitig für abgesunden.
Die Wirksamkeit dieses Anerkenninisses und dieser Verzichtleistung beginnt be-
züglich der Grundstücke und Grundstückstheile, welche an der Landesgrenzstrecke an
liegen, welche auf der in dem vorhergehenden Artikel suh erwähnten 2c. Wagner.
schen Karte dargestellt ist, der oben in der Einleitung dieses Vertrages erwähnten
Vereinbarung gemäß, am 1. Jannar 1871, im Uebrigen mit der beiderseitigen
höchsten Ratification dieses Vertrags.
Artikel Ul.
Von denjenigen Grundstücken oder Grundstückstheilen, welche der Besleuerung
deshalb enkgangen sind, weil das Besteucrungsrecht in Bezug auf dieselben bisher
und bis zur Zeit, wo nach der obenerwähnten Festsetzung der gegenwärlige Vertrag
in Wirksamkeit tritt, streitig oder ungewiß war, dürfen für die vorhergegangene Zeit
nachträglich Steuern keinerseits erhoben werden.
Artikel PV.
Es leisten die contrahirenden Staaten beiderseits Verzicht auf alle Schadens-
ansprüche, welche sie etwa daraus ableiten könnten, daß der eine Staat bis zum
Eintritt der Wirksamkeit dieses Vertrags in dem Gebiete des anderen unberechtigl
Hoheitsrechte ausgenbt habe, und acceptiren gegenseilig diese Verzichtleistung.