Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. - 
juristischen Person zu verleihen, so bringen Wir diese Höchste Entschließung Sere- 
nissimi andurch zur öfsentlichen Kenntniß. 
Rudolstadt, den 31. December 1875. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
VI. Verordnung 
vom 31. December 1875, die Gebühren der öffentlichen Impfärzte 
betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Serentssimi und auf Grund der von dem Land- 
tage ertheilten Ermächtigung wird über die Honorirung der öffentlichen Impfärzte 
im Anschluß an die Ausführungsverordnung zum Reichs= Impfgesetz vom 2. November 
1875 (Ges.-Samml. S. 209) Folgendes - 
Bei den öffentlichen unenigeldlichen ier i erhalten die Impfärzte für 
jede einzelne Impfung und die mit derselben verbundenen Nebenverrichtungen (Aus- 
stellung der ersten Bescheinigungen, Listenführung, Revision u. s. w.) eine Gebühr 
von 40 Reichspfennigen aus der W* 
Bei Verichtung des öffentlichen rescehe außerhalb des Wohnortes werden 
Diäten und Reisekosten nach 8. 76 III. und §. 81 des Sportelgesetzes vom 
4. März 1859 (Ges. Samml. S. 27) gewährt. 
» §.:. 
DieGcbühtensLintidatioithIlindbeichaLandrathssAmtezuthsischangand 
Auszahlung einzureichen. 
Rudolstadt, den 31. December 1875. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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