Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 120 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
9. Stüch vom Jahre 1876. 
  
XXIV. Gesetz 
vom 25. Juli 1876, die Einführung einer allgemeinen Emkommen 
steuer betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beiratb und Zustimmung 
des getreuen Landtags, was folgt: 
1 
8. 1. 
Vom 1. Jannar 1877 an wird an Stelle der zeitherigen Classen - und classi 
sicirten Einkommenstener eine allgemeine Einkommensteuer nach Maßgabe 
der Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes erhoben. 
Die Gesetze vom 3. September 1852 und vom 11. Juli 1867 wegen Ein 
sübrung bez. Wiedererhebung der Classen= und classificirten Einkommensteuer (Ges. 
Samml. 1852 Seite 182 und 1867 Seite 76) kommen mit Ablauf des Jabres 
1876 in Wegsall. 
§. 2. 
enerpflicht. 
Der Besteuerung nach dem gegenwärtigen Gesetze sind unterworsen: 
1) die Einwohner des Fürstenthums (d. h. alle Personen, welche im Fürsten 
thume einen Wohnsiß haben oder sich daselbst aufhalten), soweit nicht deren 
Besteuerung zufolge des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppel- 
besteuerung vom 13. Mai 1870 einem anderen deutschen Bundesstaate zu 
steht, oder, insoweit sie ihr Einkommen aus dem Bundesauslande beziehen, 
von ihnen nicht der Nachweis geführt wird, daß sie wegen dieses Einkom- 
mens dort einer gleichartigen Beleuecung unterliegen. 
Fürnl. Schm.-Mudolst. Geicbsammlung XXXVII. 6 
Andgegeben in Nudolstadt am . Auguit I876.
	        
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