1876. 120
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stüch vom Jahre 1876.
XXIV. Gesetz
vom 25. Juli 1876, die Einführung einer allgemeinen Emkommen
steuer betreffend.
Wir Georg, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beiratb und Zustimmung
des getreuen Landtags, was folgt:
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8. 1.
Vom 1. Jannar 1877 an wird an Stelle der zeitherigen Classen - und classi
sicirten Einkommenstener eine allgemeine Einkommensteuer nach Maßgabe
der Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes erhoben.
Die Gesetze vom 3. September 1852 und vom 11. Juli 1867 wegen Ein
sübrung bez. Wiedererhebung der Classen= und classificirten Einkommensteuer (Ges.
Samml. 1852 Seite 182 und 1867 Seite 76) kommen mit Ablauf des Jabres
1876 in Wegsall.
§. 2.
enerpflicht.
Der Besteuerung nach dem gegenwärtigen Gesetze sind unterworsen:
1) die Einwohner des Fürstenthums (d. h. alle Personen, welche im Fürsten
thume einen Wohnsiß haben oder sich daselbst aufhalten), soweit nicht deren
Besteuerung zufolge des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppel-
besteuerung vom 13. Mai 1870 einem anderen deutschen Bundesstaate zu
steht, oder, insoweit sie ihr Einkommen aus dem Bundesauslande beziehen,
von ihnen nicht der Nachweis geführt wird, daß sie wegen dieses Einkom-
mens dort einer gleichartigen Beleuecung unterliegen.
Fürnl. Schm.-Mudolst. Geicbsammlung XXXVII. 6
Andgegeben in Nudolstadt am . Auguit I876.