Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

134 1876. 
nußte Gebäude ist der Nutzungswerth nach den ortsüblichen Miethpreisen 
zu bemessen. 
Das Einkommen aus Holzgrundstücken wird unter Zugrundelegung eines 
Durchschnitte Nutzungeanschlags abgeschätßzt. 
Kamn ein Durchschnitt nicht gezogen werden, so tritt Schätung der Ertrags, 
fähigkeit ein. 
Die auf dem Grundbesitze ruhenden Steuern und andere Lasten, die Prämien 
für Versicherung gegen Feuer= und Hagelschaden, sowie die zur Erhaluung 
der Gebäude erforderlichen Ausgaben werden in Abzug gebracht. 
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Elnkommen aus Kapitalvermogen. 
Zu dem Einkommen aus Kapitalvermögen gehören Zinsen und Dividenden 
aller Art, ferner Geldbezüge, Naturalien oder andere geldwerthe Vortheile aus Leib- 
renten und ähnlichen Verträgen oder Verschreibungen. 
Unterliegt das Einkommen, wie die Dividenden aus Actienuntermehmungen, 
jährlichen Schwankungen, so ist der Ertrag des vorhergehenden Jahres zu Grunde 
zu legen. 
Forderungen und Schulden im Handel und Gewerbeverkehr werden bei Fest 
stellung des Einkommens nach den 5esimmgen des S. 9 behandelt. 
Einkommen aus Mnkb’ oder Arbeit. 
Das Einkommen aus Bedienstung oder Arbeit besteht in den Gehältern, 
Pensionen und Wartegeldern von Beamten, Geistlichen, Lehrern u. s. w., in den 
Erträgen von Handel, Gewerbe, Pachtungen und jeder andem Art gewinnbringender 
Beschäftigung, namentlich auch als Arzt, Anwalt, Schriftsteller u. s. w., es umfaßt 
überhaupt diejenigen sortlaufenden Einnahmen, welche nicht als Rente eines unbe- 
weglichen oder beweglichen Vermögens zu betrachten sind. 
Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen: 
1) Feststehende Einnahmen sind mit dem vollen Betrage in Ansatz zu bringen. 
Dienstwohnungen und Dienstländereien sind entweder nach dem anschlags- 
mäßigen Betrage, oder wenn ein solcher nicht festgestellt ist, nach den orts- 
üblichen Mieths= bez. Pachtpreisen zu berechnen. 
Von den Besoldungen und Pensionen werden die gesetzlichen Beiträge zu 
Pensionsanstalten abgezogen, sofern das Dienstverhältniß eine Verpflichtung 
zum Eintrin in jene Anstalten enthalt.
	        
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