Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 135 
2) Das Einkommen aus Handel, Gewerbe, Pachtungen u. s. w. ist nach dem 
Durchschnitt der letzten drei Jahre, sofern das Geschäft oder die Pachtung 
schon so lange gedauert hat, zu berechnen. Kann ein solcher Durchschnikt 
nicht gezogen werden, so tritt Schätzung ein. 
Dabei dürfen nur solche Ausgaben in Abzug gebracht werden, welche zur 
Forlsetzung des Haudels= oder Gewerbebetriebes u. s. w. im bisherigen Um- 
sange gemacht worden sind, mithin nicht Kapitalanlagen zur Eweiterung 
des Geschästs und zu Verbesserungen oder Verluste vom Kapitalstocke. 
3) Bei Commandit= und Actiengesellschaften und bei gewerblichen Genossen- 
schaften wird diejenige Summe, welche im Vorjahre an die Vereins= und 
Gesellschaftsmitglieder als Zins und Dividende zur Vertheilung gelangte, 
bezüglich der zum Vereinsvermögen geschlagene Gewinn des Vorjahres, als 
Neingewinn angesehen und letzterer, wenn die Gesellschaft ihren Sitz im 
Fürstenthume hat, in einem Betrage, bei welchem die Besleuerung der im 
Auslande liegenden Commanditen berücksichtigt werden muß, wenn sie aber 
im Fürstenthume um Zweigniederlassungen oder Agenturen unterhält, zu 
einem entsprechenden Antheile bei Feststellung der Einkommensteuer in Rech 
nung gezogen. 
Der gleichen Besteuerung unterliegen die Eisenbahnen, insoweit nicht 
Staatsverträge eine andere Norm geben. 
10. 
der Veraul la 
Die Veranlagung der Scher erfolgt allihnlh in den Monaten September, 
Oclober und November für das solgende Jahr. 
8. 11. 
Verfabren. 
Das Veranlagungsgeschäft beginnt mit Aufstellung der Verzeichnisse der steuer- 
bflichtigen Haushaltungen und der Einzelsteuernden durch die Gemeindevorstände bez. 
Vertreter der Gutsbezirke. Diese Verzeichnisse bilden die Grundlage der Veraulagung. 
Die Einschätzung in die einzelnen Steuerstufen (S. 4) erfolgt durch die Orlo- 
commissionen, die Feststellung der Steuerstufen durch die Bezirkscommissionen, die 
Feststellung der Steuerrollen durch das Ministerium. 
Aufstellung der Personalverzelchnt misse. 
Jeder Eigenthümer eines bewohnten Grundstücks, bez. dessen Siellverkreter,
	        
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