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hat der Gemeindebehörde auf Verlangen die innewohnenden Haushaltungen und
Einzelsteuernden, jeder Haushaltungsvorstand hat die zu seinem Hausstande gehörigen
steuerpflichtigen Personen anzugeben, unter Haftung für die Richtigkeit seiner An-
gaben.
Die wissentliche Verschweigung einer steuerpflichtigen Person bei der Aufnahme
des Verzeichnisses oder bei Ermittelung der Stenerzugänge (§. 17) wird mit einer
Geldbuße bis zum vierfachen Jahresbetrage der hinterzogenen Steuer bestraft.
S. 13.
Ortscommisstonen.
Die Ortscommissionen bestehen aus dem Gemeindevorstande als Vorsipenden
und mebreren Mitgliedern (Beisitzern), welche letztere von der Gemeindebehörde bez.
der Gemeindeversammlung aus der Zahl der zur Uebernahme von Gemeindeämtem
verpflichteten Gemeindemitglieder jedesmal auf ein Jahr gewählt werden.
In Gemeinden bis zu 300 Einwohnern sind zwei, bis zu 2500 Einwohnern
sind vier und in Gemeinden von mehr als 2500 Einwohnem sind sechs Beisitzer
zu wählen.
Die Wahl kann nur aus den zur Ablehnung anderer Gemeindeämter berech-
ligenden Gründen ausgeschlagen werden.
Bei der Wahl ist darauf zu sehen, daß die verschiedenen Arten des Einkom-
mens (5§. 7 — 9) möglichst gleichmäßig in der Commission vertreten sind
Der Gemeindevorstand hat über die Besitzz, Vermögens., Erwerbs= und son
stigen Einkommensverhaltnisse der Steuerpflichtigen, sowie über etwaige besondere,
die Steunerfähigkeit bedingenden wirthschaftlichen Verhältnisse, soweit dieß ohne zu
lieses Eindringen geschehen kann, möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, über-
haupt alle Momente zu sammeln, welche ein Urtheil über die maßgebende Steuer-
stufe zu begründen vermögen, und auf Grund dieser Erhebungen der Einschäßungs-
commission bestimmte Vorschläge über die Einstellung der Steuerpflichtigen in die
einzelnen Steuerstufen zu unterbreiten.
Die Commission hat diese Vorschläge einer sorgsältigen Prüsung zu unter-
werfen und über die Einschätzung 4 fassen.
ezirks S. o
Innerhalb jedes iandenthsemiite Bezirks werden nach der Zahl der einzel-
richterlichen Bezirke und für jeden derselben Bezirkscommissionen gebildel. Diese
Commissionen bestehen aus dem Landrathe des Bezirks oder einem andern von dem