Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

138 1876. 
unter Angabe des Monats, in welchem der Zutritt stallgefunden hat, von den Ge- 
meindevorständen bez. Vertretern der Gutsbezirke zu Anfang der Monale Juni und 
December in Verzeichnisse (Zugangslisten) zusammengestellt und von den Ortscom- 
missionen zu den entsprechenden Steuerstufen eingeschätzt. Die Steuersätze der ein- 
zelnen Zugänge werden von dem Landrathe und zwei von ihm auszuwählenden 
Mitgliedern der Bezirkscommission festgestellt. 
Die auf solche Weise eingeschätzten Steuerpflichtigen werden von ihrer erfolglen 
Einschätzung unter Hinweisung auf die Reclamationsbefugniß speziell benachrichtigl. 
Die Stienerpflicht begiunt mit dem auf den Zugang folgenden Monate. 
8. 18. 
Neclamationsbe fugniß. 
Innerhalb einer Präclusivfrist von 30 Tagen, vom Ablauf der Auslegungsfrist 
der Steuerrollen (§. 16) bez. von der Zufertigung des Steuerzektels bei Steuerzu- 
gängen (F. 17) an gerechnet, kann die erfolgte Einschätzung durch Berufung an die 
Reclamationscommission (S. 19) angefochten werden. 
Die NReclamation ist bei dem Landrathsamte des Bezirks schriftlich einzureichen 
und zu begründen. Beschwerden ohne Angabe spezieller Beschwerdepunkte bleiben 
unberücksichtigt. 
Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Reclamation nicht auf- 
gehalten, sie muß vielmehr mit Vorbehalt der späteren Erstattung des etwa zu viel 
Bezahlten zu den bestinunten Terminen erfolgen. 
8. 19. 
Neclamationscommisslon. 
Die Reclamationscommission hat ihren Sitz in Rudolstadt. Sie beslehl aus 
einem vom Fürsten zu ernennenden Regierungscommissar als Vorsitzenden und aus 
sechs aus der Zahl der Stenerpflichtigen alljährlich zu wählenden Mitgliedern. Für 
diese Auswahl hat jede Bezirkscommission zwei Steuerpflichtige, die nicht bei der 
Einschätzung thätig gewesen sind, zu benennen. Aus der Gesammtzahl der Be- 
nannten wählt das Ministerium sechs Mitglieder und ebenso viel Stellvertreter aus. 
Die letzteren treten bei Verhinderung oder beim Ausscheiden von Mitgliedern in 
der Weise ein, daß das Ministerium, ohne bei der Wahl beschränkt zu sein, nach 
Bedarf Einberusungen erläßt. 
Die Annahme der Wahl kann nur aus den zur Ablehnung von Gemeinde- 
ämtern berechtigenden Gründen verweigert werden.
	        
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