Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 139 
Zu den Sitzungen der Reclamationscommission können die Vorsitzenden der 
Bezirkscommissionen zur Auskunftsertheilung zugezogen werden. 
Zur Beschlußfähigkeit der Reclamationscommission ist die Anwesenheit von 
wenigstens fünf stimmberechtigten Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden er- 
sorderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
§. 20. 
efugnisse der Reclamationscommission. 
Die Reclamationscommission entscheidet endgültig über alle Bernfungen gegen 
die Entscheidungen der Bezirkscommissionen (. 14 u. 18) 
Behuss Prüfung der erhobenen Reclamationen kann die Reclamationscom- 
mission genauere Feststellungen über die Vermögens= und Einkommensverhalinisse 
des Reclamanten veranlassen, zu diesem Zwecke ihm bestimmte Fragen über seine 
Vermögens= und Einkommensverhältnisse vorlegen und ihn auffordern, die hierauf 
bezüglichen in seinem Besitze besindlichen Urkunden, Pachlverträge. Schuldverschrei- 
bungen, Handlungsbücher u. s. w. zur Einsicht vorzulegen. Wenn binnen der hierzu 
bestimmten Frist die verlangten Nachweise nicht erbracht bez. vorgelegt werden, so 
wird der dem Reclamanten zu stellenden Androhung gemäß angenommen, daß er die 
angebrachte Reclamalion weiter zu begründen außer Stande sei und demgemäß ent- 
schieden. 
Auch ist die Reclamationscommission, wenn es an andern Mitteln, die Wahr- 
heit zu ergründen, fehlt, berechtigt, dem Reclamanten die eidesstattliche Bekräftigung 
der von ihm im Betreff seines Einkommens gemachten Angaben aufzugeben. Sie 
hat für einen solchen Fall die von ihr verlangte eidesslattliche Versicherung in 
ihrem Wortlaute festzustellen und die Abgabe derselben innerhalb einer bestimmten, 
nicht unter acht Tagen zu bemessenden Frist dem Reclamanten aufzugeben, unter der 
Androhung, dah beim fruchtlosen Ablauf der Frist die Verweigerung der eidesstatt- 
lichen Bekräftigung angenommen werde. 
7 
  
Die Mitglider“ der s Saine und der äkrennanuenerommison sind zur 
Geheimhaltung der Vermögensverhältnisse verpflichtet, welche bei dem Steueweran= 
lagungsgeschäfte zu ihrer Kenntniß gelangen und haben diese Geheimhaltung, sowie 
überhaupt die gewissenhafte unparteiische Erfüllung ihrer Pflicht dem Vorsitzenden 
mittelst Handschlags zu geloben. 
21*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.