Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

144 1876. 
8. 9. 
In den Fällen, in welchen es an einer näheren Einsicht in die Einnahme- 
verhällnisse der Steuerpflichtigen fehlt, wird sich diese durch einen Ueberschlag des 
Aufwandes ersetzen lassen, welchen der Steuerpflichtige nach seiner Lebensweise und 
dem Umfange seines Haushaltes jährlich zu machen hal. Auch die Zahl der zum 
Haushalte gehörigen arbeitsfäbigen Familienglieder wird zu berücksichtigen sein. 
Das Gesetz enthält keine Bestimmungen über die eigene Declaration der Steuer- 
pflichtigen; es will in dieser Beziehung jeden Zwang ausschließen. Der Steuer- 
bflichtige darf daher, abgesehen von dem Verfahren bei Reclamationen, niemals ge- 
nöthigt werden, irgend eine Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu geben. 
Dagegen ist es dem Steuerpflichtigen unbenommen, freiwillig über seine Einkom- 
mensverhältnisse den Vorsitzenden oder andern Mitgliedern der Einschäpungscommis, 
sionen Auskunft zu ertheilen. Auf eine solche Auskunft wird, wenn sie rechtzeitig 
ersolgt und nicht erhebliche Zweifel wider die Richtigkeit obwalten, Rücksicht zu 
nehmen sein. 
Zu F. 11 und 12 des Gesetzee. 
Personal-Verzelchnisse. 
Die Veranlagung der Einkommensteuer beginnt zu Anfang September mit der 
A. Aufnahme des Personenstandes in die Orts-Einkommens-Nachweisungen (Formular 4A). 
Bei dieser Aufnahme haben die Gemeindevorstände nach Bedürfniß von der ihnen 
zustehenden Befugniß der Befragung der Hauseigenthümer und Haushaltungsvor- 
stände Gebrauch zu machen. 
Die gedruckten Formulare zur Aufstellung der Einkommens-Nachweisungen und 
sonstigen Listen werden von den kannm geliefert (§. 26). 
Die Eintragung der Haushaltungen 5 Einzelsteuernden einer Gemeinde oder 
eines Gutsbezirks in die Spalten 1 bis 8 der Einkommens-Nachweisung geschieht 
in der durch die Hausnummern bestimmten Neihenfolge. An die Ortseinwohner 
sind die anderen im Orte einzuschätzenden Steuerpflichtigen anzureihen, insoweit sie 
nicht schon als Hausbesitzer aufzuführen gewesen sind, namentlich 
1) Commandit= und Acktiengesellschaften und gewerbliche Genossenschaften, 
2) die außerhalb des Fürstenthums wohnhaften Grundbesiter, Gewerbetreibenden 
bez. Mitinhaber hieländischer Gewerbeanlagen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.