1876. 11
Gesetzsammlung
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
3. Stück vom Jahre 1876.
#* VII. Pferdeaushebungsreglement
FTFEPEBBüüUDU 9
vom 11. November 1875.
Auf Grund und in Ausführung der S. 25 27 und des § 36 des Reichs-
gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 Gheichsgesedtan Seite 129)
werden mit höchster Genehmigung Serenissimi an Stelle des Reglements vom
25. Jannar 1868, die Gestellung, Auswahl, Abnabme und Abschätzung der Mobil-
machungopferde betrefsend (Ges. S. S. 85), welches aufgehoben wird, die nach-
stehenden Anordnungen hirnsichtlich der periodischen Vormusterungen des Pferdebe-
standes und Beschaffung der Mobilmachungs-Pferde im hiesigen Fürstenthume ge-
troffen:
A. Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes.
8. 1.
Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande finden regel-
mäßig von 6 zu 6 Jahren auf jedesmalige Anordnung des Ministeriums Vor-
musterungen der sämmtlichen Pferde durch Vormusterungs= Conmisstonen slatt,
deren für jeden Landrathsamtsbezirk eine eingesetzt wird.
Die Vormusterungs-Commission wird aus einem vom Generalkommando des
4. Armeccorps zu bestimmenden Offizier und dem Landrath gebildet.
Der Zuziehung von Thierärzten und Schreibergehülfen zu den Vormusterungs-
Commissionen bedarf es nicht.
Kmurstl. Schw. Mudolst. frhie XXXV rl
Ausgegeben in Nudolsiadt am 25. Januar 1876.