Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 147 
der Nolle eingetragen (vergl. F. 17, Absatz 2) und die gesetzmäßige und gewissen- 
hafte Einschätzung auf der *2 bescheinigt. 
eber die Verhandlungen der Commission ist ein Protocoll aufzunehmen und 
am Schlusse jeder Situng vom Vorsitzenden und zwei andern Commissionemitgliedern 
zu unterzeichnen. 
Nach beendigter Einschähung bezeichnet jede Bezirkscommission zwei Mitglieder 
für die Neclamationscommission (§F. 19 des Gesetzes). 
Zu F. 15 und 10 des Gesetzes: 
tstellung l- 1# euerrollen 
Die Steuerämter habe 11 den ihnen von den ersibenden der Bezirköcommis- 
sionen zugehenden Steuerrollen den Gesammtbetrag der Stenersätze zu ermitteln. 
Nach Feststellung der Steuerrollen sind dieselben von den Steuerämtern an die 
Gemeindevorslände bez. Vertreter der Gutöbezirke spätestens aber bis zum 15. Jannar 
abzufertigen. 
Ueber den ermittelten Sollbetrag der Steuer der Gemeinden und Gutobezirke 
haben die Steuerämter eine Hauptzusammenstellung anzufertigen und dieselbe in je 
einem Exemplare dem Fürstlichen Ministerium und dem Vorsitenden der Bezirks- 
commission zu Üübergeben. 
8. 20. 
Bekanntmachung der Stenersfäse. 
Die Gemeindevorstände bez. Vertreter der Gutobezirke haben sofort nach dem 
Empfange der Steuerrolle die Steuerpflichtigen nach Maßgabe des F. 16 des Ge- 
setzes von der Einschäzung in Kenntniß zu seten, die Heberegister aufertigen zu 
lassen, die Steuerrolle selbsl aber mit Bescheinigung über die ordnungemahige 
öffentliche Auslegung und Bekanntmachung derselben an das Steneramt bis spätestens 
Ende Februar zurückzugeben. 
Zu §. 17 des Gesetzes: 
. 21. 
St vreuerzugänge. 
Zugänge im Laufe des Jahres entstehen: 
I) durch den Austritt einzelner Mitglieder bestenerter Haushallungen aus deu- 
selben zur Gründung eines eignen Hausstandes vder Erwerbes, zur Ueber- 
nahme eines Dienstes u. s. w., 
2) durch Ausscheiden aus dem Militairdienste, 
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