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der Nolle eingetragen (vergl. F. 17, Absatz 2) und die gesetzmäßige und gewissen-
hafte Einschätzung auf der *2 bescheinigt.
eber die Verhandlungen der Commission ist ein Protocoll aufzunehmen und
am Schlusse jeder Situng vom Vorsitzenden und zwei andern Commissionemitgliedern
zu unterzeichnen.
Nach beendigter Einschähung bezeichnet jede Bezirkscommission zwei Mitglieder
für die Neclamationscommission (§F. 19 des Gesetzes).
Zu F. 15 und 10 des Gesetzes:
tstellung l- 1# euerrollen
Die Steuerämter habe 11 den ihnen von den ersibenden der Bezirköcommis-
sionen zugehenden Steuerrollen den Gesammtbetrag der Stenersätze zu ermitteln.
Nach Feststellung der Steuerrollen sind dieselben von den Steuerämtern an die
Gemeindevorslände bez. Vertreter der Gutöbezirke spätestens aber bis zum 15. Jannar
abzufertigen.
Ueber den ermittelten Sollbetrag der Steuer der Gemeinden und Gutobezirke
haben die Steuerämter eine Hauptzusammenstellung anzufertigen und dieselbe in je
einem Exemplare dem Fürstlichen Ministerium und dem Vorsitenden der Bezirks-
commission zu Üübergeben.
8. 20.
Bekanntmachung der Stenersfäse.
Die Gemeindevorstände bez. Vertreter der Gutobezirke haben sofort nach dem
Empfange der Steuerrolle die Steuerpflichtigen nach Maßgabe des F. 16 des Ge-
setzes von der Einschäzung in Kenntniß zu seten, die Heberegister aufertigen zu
lassen, die Steuerrolle selbsl aber mit Bescheinigung über die ordnungemahige
öffentliche Auslegung und Bekanntmachung derselben an das Steneramt bis spätestens
Ende Februar zurückzugeben.
Zu §. 17 des Gesetzes:
. 21.
St vreuerzugänge.
Zugänge im Laufe des Jahres entstehen:
I) durch den Austritt einzelner Mitglieder bestenerter Haushallungen aus deu-
selben zur Gründung eines eignen Hausstandes vder Erwerbes, zur Ueber-
nahme eines Dienstes u. s. w.,
2) durch Ausscheiden aus dem Militairdienste,
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