Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

D. 
E. 
148 1876. 
3) durch Aufhören der Mobilmachung oder des Kriegezustandes, 
4) durch Zuzug aus andern Gemeinden des In- oder Auslandes, 
5) durch Errichtung neuer Commandit-- und Actiengesellschaften und gewerblicher 
Genossenschaften. 
6) durch Eimritt einer der in §. 2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vorgesehenen 
Bedingungen, unter welchen Ausländer, sowie Commandit= und Actiengesell- 
schasten und gewerbliche Genossenschaften des Auslandes steuerpflichtig werden. 
7) durch nachträgliche Ermittelung einzelner bei der Veranlagung übersehener 
Steuerpflichtiger. 
§. 22. 
Die Gemeindevorstände bez. Vertreter der Gutsbezirke haben über die im Laufe 
des Jahres nach Feststellung der Steuerrolle zugehenden steuerpflichtigen Personen 
genaue Comtrole zu führen und die Zugänge zu Anfang der Monate Juni und 
December in Zugangslisten nach dem Formulare 1) durch Ausfüllen der Spalten 1—6 
zusammenzustellen. Gleichzeilig mit Aufstellung der Zugangslisten sind die Verhält. 
nisse der Steuerpflichtigen in einer Einkommens-Nachweisung (Formular & Spalte 
1 —23) darzulegen. In Spalte 24 dieser Einkommens-Nachweisung ist auch das 
Resultat der Einschätzung durch die Ortscommission einzutragen. 
Zugangslisten nebst Einkommens-Nachweisungen sind von den Gemeindevor- 
ständen bez. Vertretern der Gulobezirke bis Mitte Juni bez Milte December an 
den Vorsitzenden der Bezirkscommission einzureichen. Dieser giebt die Zugangslisten 
nach Feststellung der einzelnen Steuersätze in Spalte 7 an das Steneramt zur 
Ermittelung des ganzen Steuerbetrages der Zugangsliste. Vom Steueramte 
gehen die Zugangslisten alsdann an die Gemeindevorslände bez. Vertreter der Guts- 
bezirke zur Miltheilung der Einschätzung an die zugegangenen Steuerpflichtigen und 
zur Ginhebung der Steuer. Nach Eintragung der Steuerzugänge in das Heberegister 
sind die Zugangslisten an die Steuerämter zuruckzugeben. 
. 23. 
8. 
In den Fällen des Umzugs Steuerpflichliger in einen andern Ort des Fürsten- 
thums hat eine neue Einschätzung derselben nicht zu ersolgen. Es ist vielmehr die am 
frühern Wohnorte in Abgang kommende Steuer im neuen Wohnorte in Zugang zu 
bringen. Dergleichen Zugänge sind in den Zugangolisten durch Bescheinigungen 
des Gemeindevorstandes des früheren Wohnorkes zu belegen. (Formular #). 
§. 21. 
Hinsichtlich der Dienstboten, soweit dieselben nur auf den Dienstlohn besleuert
	        
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