Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

150 1876. 
sind von den Vorsitzenden zu prüfen, festzustellen und der Finanzabtheilung des 
Ministeriums zur Zahlungsanweisung zu übemeeichen. 
Die sämmtlichen Kosten, einschließlich für Beschaffung der nöthigen Formulare 
sind unter den Auogaben auf Abgaben= und Steuererhebung in Rechnung zu stellen. 
Zu §F. 24 des Gesetzes: 
8. 27. 
Steuerabgãnge. 
Stenerabgänge können entslehen: 
1) durch gänzliches oder theilweises Erlöschen des besteuerten Einkommens 
(Tod u. s. w.). 
2) durch Eintrikt in das Militair, 
3) durch Mobilmachung oder Eintrikt des Kriegezustandes, 
4) durch Wegzug der Steuerpflichtigen, 
5) durch Wegfall der Bedingungen, unter welchen die in S. 2 Abs. 2 und 3 
des Gesetzes benannten Personen und Gesellschaften sleuerpflichtig werden, 
!) durch Ermäßigung im Wege des Reclamationsverfahrens. 
— 
8. 28. 
Antrãge auf Abgangostellung bez. Minderung der Steuer wegen Verlustes 
einzelner Einnahmequellen sind bei dem Vorsitzenden der Bezirkscommission umittel- 
bar oder durch Vermittelung des Gemeindevorstandes schriftlich anzubringen und 
durch Beifügung der erforderlichen Beweismiltel zu begründen. 
Der Vorüizende der Bezirkscommission hat diese Beweismittel zu prüfen, 
nöthigenfalls deren Ergänzung zu veranlassen, den in Abgang zu stellenden Steuer- 
betrag sestzustellen und von dem Beschlusse das Steueramt zur weiteren Benach- 
richtigung des Gemeindevorstandes in Kenntniß zu setzen. 
. 29. 
Die Abgänge werden vom Ortserheber auf der Rückseite des Lieserscheines 
(§. 31) verzeichnet und von dem Gemeindevorstande bescheinigt. 
Zu §. 25 des Gesetzes: 
8. 30. 
Erhebung der Steuer. 
Die Stener wird in vier Jahresraten jedesmal für 3 Monate und zwar zu 
Anfang Februar für die Monate Januar bis Marz, zu Anfang Mai für die 
Monate April bis Juni. zu Ansang August für die Monate Juli bis September 
und zu Anfang November für die Monate October bis December erhoben.
	        
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