Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 151 
8. 31. 
Die Gemeindevorstände bez. Vertreter der Gutsbezirke haben für Ausstellung 
der Heberegister auf Grund der Steuer#ollen und Zugangslisten, für Einhebung 
und Ablieferung der Steuer zu den bestimmten Terminen Sorge zu tragen. 
Den Vertretern von Gutsbezirken steben Erhebungsgebühren nicht zu. 
Die Ablieferung der Steuer an die Steuerämter erfolgt auf Grund eines in 
zwei Exemplaren auszuferligenden Lieferscheines, von welchen der Ortserheber das 
eine Exemplar aquittirt zurückerhält. 
Die seit dem letzten Fälligkeitstermine eingetretenen Steucrabgänge sind in 
einem besondern Abgangsverzeichnisse (. 29), die Steuerrückstände in einem be- 
sondern Restverzeichnisse dem Lieferscheine beizusügen. 
Die Formulare zu den Heberegistern, Lieferscheinen, Abgangs- und Restver- 
zeichnissen und ebenso die Mahnzettel werden den Ortserhebern von den Steuer- 
ämtern unentgekdlich geliefert. 
Die Steuern von im Auslande wohnhasten Personen, welche aus hieländischen 
Cassen nuur Gehalte, Pensionen oder Wartegelder beziehen, werden in der Regel 
von den zahlenden Cassen direct erhoben und auf Grund spetieller Verzeichnisse in 
Einnahme berechnet. 
8. 32. 
Die Steuerämter haben für die genaue Einhaltung der Ablieferungstermine, 
nöthigenfalls durch Androhung von Ordnungsstrafen, Sorge zu tragen. 
Rudolstadt, den 25. Juli 1876. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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