1876. 165
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
10. Stück vom 1 Zhre 15 1876.
NXXVI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 1. Angust 1876, die Führung der Muster-Register betreffend.
Im Nachstehenden werden die in Nr. 30 des Centralblattes für das deutsche
Reich publizirten Bestimmungen über die Führung der Muster Register noch be-
sonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 1. August 1876.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Bestimmungen
über die Fährung des Muster-Registers.
(Nachtrag zu der Bekanntmachung vom 29. Febr. 1876, Centmal- Blatt S. 123.)
8. 1.
Im Muster-Register erhält jedes Muster oder Modell, welches einzeln nieder-
gelegt wird, und jedes niedergelegte Packet mit Mustern 2c. bei Eintragung der
Schupsrist eine besondere Nummer.
8. 2.
Die Kosten für die Bekanntmachung der Eintragung einer Schutzfrist oder
ihrer Verlängerung im Reichsanzeiger betragn zwei Mark fünfzig Mennige Die-
Fürstl. Schw.-Rudolfl. Gesetzsammlung XXK
Ausgegeben in Nudolsiedt am 21. cober 1876.