1876. (67
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
11. S#ck vom Jahre 1876.
NXVIII. Instruction,
das bei Theilung von Grundstücken einzuhaltende Verfahren betr.,
vom 3. November 1876.
Nach §§. 3 —7 des Gesetzes über die Theilbarkeit des Grundbesitzes vom
21. Februar 1873 (Ges.. Sammlung S. 16) dürfen Forsigrundstücke und die durch
Zusammenlegung der Grundslücke einer Flur gebildeten Pläne nur mit Genebmigung
des Landrathoamtes bez. des Ministeriums getheilt werden. In nicht separirten
Fluren unterliegt die Theilbarkeit des Grundbesitzes den durch das Gesetz vom
16. Jannar 1846 (Ges.-Samml. S. 13) gegebenen Beschränkungen, unter welchen
nur mit Genehmigung des Landrathsamtes hinabgegangen werden kann.
Die grrichtliche Zuschreibung der Treunstücke darf nach §. 11 des Gesetzes
vom 21. Februar 1873 erst dann ersolgen, wenn die landrathoamtliche Theilungs-
erlaubniß vorliegt und die Abgabenregulirung stattgefunden hat. Von den Gerichten
helangen die Sachen zur Fortschreibung an das Katasteramt.
Zur bessern Förderung solcher Theilungssachen und zur Herbeiführung eines
Fleichmähigen Verfahrens wird mit Höchster Genebmigung Serenissimt die nach-
stehende Instruction erlassen.
I.
Handelt es sich um die Theilung von Grundstücken in separirten Fluren nach
erfolgter Bestätigung des Separationsrezesses, oder um eine sonstige
Veränderung in der Form solcher Grumstücke, so hat
Fürfll. Schw.-Ruvolfl. Gesetzjammlung XXXVII. 26
Ausgegeben in Rudolstadt am 11. November 1876.