168 1876.
1) der Eigenthümer eine Handzeichnung des Planstücks oder der Parzelle, deren
Theilung oder Formveränderung beabsichtigt wird, in doppelten Exemplaren
anzufertigen oder anfemigen zu lassen und dieselbe mit Angabe der Plan bezügl.
Parcellennummer, des Flächeninhalts, der Namen des neuen Erwerbers, sowie
mit Bezeichnung des Verhälmisses der Theilung, des Umsangs der Theilstücke
nach Ar und Quadratmetern und der Veranlassung der Theilung dem Gemeinde-
vorstande der betreffenden Flur vorzulegen.
2) Diese Theilungspläne werden von dem Gemeindevorstande nach erfolgter Prüfung
mit dem Attest versehen, daß bei der beabsichtigten Theilung nicht Theilstücke
unter 30 Ar Fläche und nicht solche ohne wirthschaftliche Zugänge entstehen,
bezügl. daß die zweckmäßigste Bewirthschaftung der Theilstücke nicht verhindert
ist (F. 4 des Gesetzes vom 21. Febmar 1873) und sodann
3) dem Landrathsamte zur Ertheilung der Theilungserlaubniß eingereicht.
4) Nach Genehmigung des Theilungsplanes durch das Landrathsamt theilt dieses
ein Exemplar dem Katasteramte zur definitiven Feststellung des Flächeninhaltes
der einzelnen Theilstücke und zur Ausführung der Theilung mit. Ist diese
Arbeit ausgeführt, so wird der Theilungsplan mittelst eines Auszugs aus den
Fortschreibungsprotocollen (5. 39 der Anweisung I vom 9. Decbr. 1872) dem
Gerichte zum Zweck der Aufnahme des Theilungsvertrags, sowie zur Herbei-
fübrung der gerichtlichen Zuschreibung von dem Katasteramte mitgetheilt. Nach
erfolgter Zuschreibung bewirkt das Katasleramt die Fortschreibung. Für den
Verkehr zwischen den Gerichten und der Fortschreibungsbehörde sind die be-
stehenden Vorschriften maßgebend.
II.
Handelt es sich um Theilung oder Veränderung in der Form von Planstücken
in Fluren, in welchen das Zusammenlegungsverfahren noch nicht bis zur Bestätigung
des Separationörezesses gediehen ist, so haben
1) die Eigenthümer ihre Anträge auf Genehmigung von Grundstückstheilungen
an den mit der Leitung des Gemeinheitstheilungsverfahrens beauftragten Special-
bommissar zu richten.
2) Nach Genehmigung der beabsichtigten Theilung — wobei die Bestimmungen
des §. 4 des Gesetzes vom 21. Februar 1873 zu berücksichtigen sind — ordnet
der Specialcommissar die örtliche Ausführung des Theilungeplanes, sowie die