Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 169 
Feststellung des Flächeninhaltes der einzelnen Theil, bez. Treunstücke an, läßt 
einen Auszug aus der Sonderungs-Planberechnung nebst einem Kartenauszuge, 
welcher die Trenn= bezügl. Theilstücke nach ihrer örtlicben Lage, die Namen 
der neuen Erwerber, die Flächen und Maße entbält, anfertigen und theilt 
sodann diese Materialien dem zuständigen Einzelgerichte mit. 
3) Das Gericht sorgt alsdann für die Aufnahme des Theilungsvertrags und führt 
die gerichtliche Zuschreibung herbei und zwar nach Communication mit dem 
Katasteramte, welchem die Forkschreibung obliegt. 
III. 
Für die Theilung von Grundstücken in nicht separirten Fluren sind die 
Bestimmungen unter Ziffer 1 1—4 mit der Beschränkung maßgebend, daß bei 
dem von dem Gemeindevorstande nach Nr. 2 auszustellenden Atteste lediglich der 
Flächeninhalt der Theilstücke 
§. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 1846 in Verbindung mit §. 2 des Gesetzes 
vom 21. Febmar 1873 
in Betracht kommt. 
Die betheiligten Behörden werden angewiesen, nach iden vorstehenden Beslim- 
mungen zu verfahren. 
Rudolstadt, den 3. November 1876. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.