Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 15 
S. 16. 
Den Mitgliedern der Musterungs= Commissionen werden, wenn sie solches be- 
anspruchen, für Ausübung ihrer Funktionen an Diäten täglich 6 Mark und, sofern 
sie zu reisen haben, Fuhrkosten im Betrage von 75 Pf. pro Meile bei Eisenbahn= 
Verbindungen, sonst aber von 11 Mark für die Meile gewährt. 
Die den Musterungs-Commissionen beizuordnenden Thierärzte erhalten Diäten 
und Fuhrkosten nach den gleichen Sätzen, wie vorstehend angegeben. 
Die Musterung des Pferdebestandes hat in allen Musterungsbezirken eines jeden 
Aushebungsbezirks so frühzeitig slaltzusinden, daß die zur Vorslellung vor die 
Aushebungs-Commission (5. 24) bestimmten Pferde zu den für das Aushebungs= 
geschäft festgesetzten Terminen im Aushebungsort (F. 23) eintreffen können. 
Unter besonderen Verhälmissen fällt die Musterung gemäß §. 11 aus. 
18. 
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbesehle tbeilt der Landrath 
dem mit Leitung der Geschäfte beauftragten Mitgliede jeder Musterungs= Commission 
ein Verzeichniß der zu gestellenden Pferde nach den verschiedenenen Kategorien mit 
und bezeichnet demselben Tag und Stunde der Musterung, sowie Tag, Stunde und 
Ort der Aushebung (§. 23). 
Gleichzeitig beauftragt der Landrath die Gemeinde-Vorstände und die Vor- 
stände der Gutsbezirke mit schleuniger Ausforderung der Pferdebesitzer zur Gestellung 
ihrer Pferde unter genauer Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde. 
Die dieserhalb an die Gemeinde= Vorstände und die Vorstände der Gutsbezirke, 
sowie an die Musterungs-Commissionen zu richtenden Verfügungen sind vom Land- 
rath schon im Frieden bereit zu halten. Bei Eingang des Mobilmachungsbesehls 
sind sie, je nach schnelister Art der Beforderung, entweder durch Telegramm, 
Eisenbahn, Estaffette oder reitenden auen, zu expediren. 
8.1 
Jeder Pferdebesitzer ist nach incne Aufsorderung verpflichtet, seine 
sämmtlichen Pferde mit Ausschluß der im §. 4 säher bezeichneten zu der bestimmten 
Zeit und an dem bestimmten Orte vorzufüh 
Der Verkauf eines Pferdes vor alnirner ohelune. Aufforderung entbindet 
nicht von dessen Gestellung, sosern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch 
nicht erfolgt ist. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militär-
	        
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