is 1876.
Behoͤrde, an Offiziere, Militär-Aerzte oder -Beamte, brehe sich die Pferde für
ihre Mobilmachung selbst beschaffen müssen, geschehen ist.
Ebenso können den zum Dienst einberusenen Offizieren, Militär-Aerzten oder
Beamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes so viel ihrer eigenen Pferde von
der Aushebung zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung etatsmäßig
zu stellen sind
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und
vollständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strase zu gewärligen, daß auf
ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung derselben vorgenommen wird.
S. 20.
Der Landrath hat die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechthaltung der Ord-
nung bei dem Musterungsgeschäfte zu treffen und für Veodemug der nöthigen
Polizeimannschaften (Gendarmen, Polizeidiener u. s. w.) zu sorgen.
Die Gemeinde= Vorstände und die Vorstände der Göiusbent sind verpflichtet.
gleichfalls bei der Musterung zu erscheinen, um die vollständige Gestellung der Pferde
zu überwachen und der Commission die fehlenden zu bezeichnen.
§. 21.
Die Musterungs-Commission hat an dem zur Musterung besinmin
Tage auf dem Sammelplatze des Bezirks pünktlich zu erscheinen und nach Anleitung
der Anlage B. eine sorgfältige Prüfung der geslellten Pferde und Aussonderung
der kriegsbrauchbaren vorzunehmen. Ueber sämmliche kriegsbrauchbaren Merde ist
Anlage C. C. ein National nach süs C. — bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein be-
sonderes — zu fertig
Aus demselben -# die Commission das Kontingent des Bezirks und außerdem
auf je 3 Pferde des Kontingents ein viertes als Zuschlag auszuwählen. Die aus.-
gewählten Pferde sind in dem National speziell zu bezeichnen, und ist letzteres sofort
dem Landrath zuzustellen.
Die ausgewählten Pferde sind von den Besitzern beziehungsweise deren Beauf-
tragten der Aushebungs-Commission an dem (nach §. 18 und 19) vom Landrath
bestimmten Tage vorzuführen.
& Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Generalkommando anordnen,
daß ein höherer Zuschlag ausgewählt, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmi-
licher oder einzelner Kategorien (Reit., Stangen= oder Vorderpferde) der Aushebungs-
Commission vorzuführen sind.