18 1876.
8. 26.
Die von den Musterungs-Commissionen ausgewählten, beziehungsweise sämmt-
liche von denselben als kriegsbrauchbar erachteten Pferde werden von der Aus-
hebungs-Commission an den dazu bestimmten Tagen (I. 23) einer nochmaligen
Prüfung unterworfen.
Hat eine Musterung nicht stattgesunden (F. 11), so werden sämmtliche gestellungs-
pflichtige Pferde (S§. 4 und 19) der Aushebungs- Commission vorgeführt.
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind in ein National nach Anlage
C (6. 21) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorien getrennt aufzustellen.
Die nicht kriegsbrauchbaren sind sofort zu enklassen.
Ueber die Kriegsbrauchbarkeit und die Art der Verwendung hat der der Militär-
Commissar zu entscheiden und seine Gründe hierfür auf Wunsch dem Civil-Commissar
anzugeben.
Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Musterungs-
Commission hat — sofern nicht die Musterung noch während des Auohebungsge-
schäftes sortdauert, und jedenfalls nach Beendigung derielben, beziehungsweise bei
deren Ausfall — bei der Aushebung der Pferde des Musterungsbezirks persönlich
gegemwärtig zu sein. Dasselbe hat dabei besonders darauf zu achten, daß sämmtliche
ausgewählten Pferde vorgeführt werden und erforderlichen Falles die Herbeischaffung
der fehlenden zu veranlassen.
§S. 27.
Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pferden ist das auf den Aushebungs-
bezirk fallende Kontingent, sowie 3% Zuschlag als Reserve auszuwählen.
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Anlage C G. 21),
die Reservepferde in ein besonderes National eingetragen, und kommen sämmtlich zur
Abschätzung.
Die außer den ausgewählten und zur Resewe bestimmten etwa noch vorhandenen
kriegsbrauchbaren Pferde werden in den von der Musterungs-Commission eingereichten
Nationalen (S. 21) besonders verzeichnet.
Hat eine Musterung nicht slattgefunden, so wird über diese Pferde gleichfalls
ein National nach Anlage C angefertigt.
Die als Reserwe ausgewählten Pferde werden indessen zunächst nicht abgenommen,
sondern nur von den Besitzern auf drei Wochen, vom Tage der Abnahme des Kon-
tingents an gerechnet, disponibel gehalten.