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an der linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer sogenannten
Mähnentasel versehen, auf der die Nummer, die Beslimmung (Truppentheil), sowie
der Name des Bezirks angegeben ist.
§. 32.
In denjenigen Bezirken, wo auf Anordnung des Ministeriums im Einverständ-
niß mit dem General-Kommando Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör ange-
kauft werden sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im An-
schluß an diejenige der Mobilmachungs-Pferde statt. Das Verfahren dabei ist dem
für Aushebung der Pferde festgesetzten analog.
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Ge-
schirren abzunehmen, indem hierzu der Commission die vollständigen Gespanne vor-
geführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Commission nicht
gebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der
Zugpferde insofern von den Beslimmungen der Anlage B abweichen, als es haupt-
sächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen Die abgenommenen Pferde
werden in ein Nationale nach Anlage C eingetragen.
Aulage * anlogt enthält die Beslimmungen über Beschaffenheit der qu. Fahrzeuge und
Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage
Aulage F. Fist. ve Tafperhandlung aufzunehmen.
. 33.
Das General · Kommando trifft schon im Frieden Vorsorge, daß zum Zeitwunkt
der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende
Transport= Kommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese
Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können,
wird das General-Kommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften
des Beurlaubtenstandes oder der Ersatreserve I. Klasse vorsehen. Nöthigenfalls ist
der Militair-Commissar ermächtigt, Koppelführer zu miethen, und hat er hierzu die
Mitwirkung der betrefsenden Landräthe rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die
Zahl der Transport-Mannschaften ist danach zu berechnen, daß aus 1 Mann etwa
3 Pferde kommen.
Der Militair-Commissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig
zu überweisen, und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde
militairischerseits verpflegt.
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marsch, und Fahr-Tableaus
werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt.