Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

22 1876. 
sind, und die Ausstellung eines Attestes bierüber, das dem Vexzeichniß alo Liqui- 
dationsbelag beizufügen ist. 
8. 35. 
Der Civil-Commissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, 
serner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Diäten und 
Reisekosten (§§. 16 und 25), sowie über senst etwa entstandene Nebenkosten nebst 
den bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungs-Geschäfts spätestens 
binnen 8 Tagen an das Ministerium. 
Das Ministerium stellt die Kosten fest und sendet sodann die sämmtlichen fest- 
gestellten Liquidationen an das Kgl. Preuß. Kriegsministerium (Abtheilung für das 
Remontewesen) behufs Venugnn der Ausgahlung der Beträge aus der General= 
Kriegskasse. 
Die Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen 
Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung. 
§S. 36. 
Grundsatzlich ist jede Aushebungs-Commission verpflichtet, die auf den Aus- 
hebungsbezirk reparkirten Pferde wirklich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungs= Geschäfts, soweit sie nicht 
durch Anordnungen der Aushebungs-Commission beseitigt werden können, ist dem 
General-Kommando und dem Ministerium telegraphische Meldung zu erstatten. 
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungs-Commission 
aus den ihr durch die Musterungs-Commission zugesandten Pferden das von dem 
Bezirke zu stellende Contingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig auf- 
bringen kann, so ist von dem Landrath, sobald sich dieses übersehen läßt, sofort die 
Vorführung der erforderlichen Zahl noch als kriegebrauchbar bezeichneter, aber als 
überzählig von den Musterungs-Commissionen in die Heimath entlassener Pferde, 
auf Grund der Nationallisten des §. 21 (Anlage C), anzuordnen. Sollte sich 
auch aus diesen Pferden der Bedarf nicht aufbringen lassen, so ist dies sofort unler 
Angabe der fehlenden Zahl und Gatung dem Ministerium und dem General= 
Kommando zu melden. 
Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem General-Kommando die so- 
sortige Gestellung des Ausfalls aus anderen Bezirken anordnen. 
Der Aushebungs-Commission steht es frei, hierbei erforderlichen Falls die 
Vorführung sämmtlicher noch vorhandenen Pferde anzuordnen. 
Die Beendigung des Aucshebungs-Geschäfts ist von der Aushebungs-Com-
	        
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