Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 23 
mission an das Ministerium und das General-Kommando mit dem Hinzufügen zu 
melden, wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Kategorien noch in dem 
Bezirk vorhanden sind. 
5S. 37. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Bezirkes wegen nachträglich erkannter 
Untauglichkeit eines Theiles derselben das Contingent nicht decken, so sind zu- 
nächst die 3 Procent Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die 
übrigen bereits von der Auchebungs-Commission als kriegobrauchbar anerkannten 
Pferde (S§. 26 und 27). 
Sollte auch hierdurch das vollständige Contingent an kriegsbrauchbaren Pferden 
nicht erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungs-Commissionen als 
kriegsbrauchbar bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorgestellt gewesenen 
Pferde des Bezirkes auf Grund des Nationals (§. 21) direct an den Aushebungs- 
ort zu beordern. 
Für den Fall, daß die Aushebungs-Commission bereite auseinandergegangen 
sein sollte, nimmt der Landrath resp. dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung 
eines Thierarztes und der drei Taxatoren eine Nachreviston und Abschätung nach 
Mahgabe der vorstehend dieserhalb gegebenen Bestimmungen vor und sorgt für Be- 
zahlung und Ablieferung an die Truppentheile. 
8. 38. 
Nach Erledigung des Aushebungs-Geschafts hat der Landrath dem Ministerium 
über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erslatten und demselben 
eine Uebersicht nach Anlage 11 beizusügen. Anlage II. 
S. 39. 
Die ersorderlichen Druckformulare zu den nach 8. 18 vorrthig zu halten- 
den Verfügungen, den Nationalen (Anlage C), Eidcsformulare (Anlage D), Ver- 
zeichnisse (Anlage F), Anerkenntnisse (Anlage G) und Uebersichten über das Aus- 
hebungs. Geschäft (Anlage II) werden für Rechnung des Militair= Etats ange- 
sertigt und schon im Frieden den Landräthen in genügender Anzahl übermacht. 
Die Liquidationen über die Beschaffungekosten qu. Formulare sind an die betreffen- 
den Intendantmen zur Anweisung zu übersenden. 
Für Bereithaltung der Blanquets zu den Marschrouten und Nequisitions= 
scheinen, sowie der den Transportführern zu behändigenden Quittungs-Formulare 
über Natural Verpflegung, Vorspaun und JFomage, Quartier-Bescheinigungen,
	        
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