Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

34 1876. 
Anlage D. (zu 8. 25). 
Eidesformular 
für 
die Taxatoren der Behuss einer Armee-Mobilmachung vom Lande 
auszuhebenden Pferde. 
Ich (Vor- und Zuname) gelobe und schwöre zu Gott dem Allmächtigen und 
Allwissenden, daß, nachdem ich zum Taxator der zur Armee-Mobilmachung vom 
Lande auszuhebenden Pferde bestellt worden bin, ich bei diesem Geschäft nach den 
bezüglichen Vorschriften unter Zugrundelegung der vor dem Eintritl der Mobilmachung 
stattgehabten Friedeuspreise und ohne Rücksicht auf die in Folge der Mobilmachung 
eingetretene Preissteigerung nach bestem Wissen, mit aller Unparteilichkeit, also 
weder zum Vortheil noch zum Schaden der Pferde-Eigenthümer oder der König- 
lichen Casse, abschäten werde. 
So wahr mir Gott helfe (Schluß je nach der Confession) 
Amen!
	        
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