Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 35 
Anlage E. (zu K. 32.) 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der zu militairischen Zwecken bestimmten 
Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör. 
1) Die Fahrzeuge sollen vierrädrige Wagen sein mit einem Untergestell von 
starker Construction und mindestens 20 Centner Tragfähigkeit, nicht zu lang gebaut, 
so daß sie mit dieser Last von 2 Pferden gezogen werden können. Die Räder 
sollen nicht unter 1 Meter und nicht über 1,60 Meter hoch, mit eisernen Reifen 
umgeben sein. Die Breite der Felgen soll nicht unter 5 Centimeter und nicht über 
12 Centimeter betragen. Geleisbreite landesüblich, Hemmschuh (resp. Hemmwor- 
richtung) wünschenswerth. Die Wagen müssen einen Langbaum, eine abnehmbare 
Wagen-Deichsel, eiserne oder slählerne Achsen und eine bewegliche Hinterbracke 
haben. Die Diichselspitze soll mit einem Beschlag versehen sein, der das Vorlegen 
von Vorderpferden ermöglicht. Es sollen Steuerketten oder Aufhalter von doppeltem 
Leder daran sein. 
Das Obergestell muß aus einem Bretterkasten oder aus 2 Leitern oder aus 
starkem, bis an den oberen Leiterbaum reichendem Korbgeflecht bestehen, vorn und 
hinten geschlossen, mit Spriegeln über den Leitern und mit einem Sibrett resp. 
Bocksitz für den Fahrer versehen sein. Der innere Ladungsraum soll mindestens 
2,25 Kubik. Meter betragen. 
2) Die Geschirre, nach Landessitte Kummt, vder Sielengeschirre, sollen zwei- 
spännig, haltbar, in den Ledertheilen geschmeidig sein. Zugstränge von Hauf oder 
Zugketten, Kreuzleinen von Hanf, Bandgur oder Leder haben. Sielengeschirre 
sollen Halskoppeln haben. — Halfter mit starken, mit Zügeln versehenen Treusen- 
gebissen zum Einknebeln, für jedes Pferd eine Halfterkette. 
Fü#l. Schw.-Rudolfl. Gesetzsammlung XXXVII. 6
	        
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