1876. 35
Anlage E. (zu K. 32.)
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der zu militairischen Zwecken bestimmten
Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör.
1) Die Fahrzeuge sollen vierrädrige Wagen sein mit einem Untergestell von
starker Construction und mindestens 20 Centner Tragfähigkeit, nicht zu lang gebaut,
so daß sie mit dieser Last von 2 Pferden gezogen werden können. Die Räder
sollen nicht unter 1 Meter und nicht über 1,60 Meter hoch, mit eisernen Reifen
umgeben sein. Die Breite der Felgen soll nicht unter 5 Centimeter und nicht über
12 Centimeter betragen. Geleisbreite landesüblich, Hemmschuh (resp. Hemmwor-
richtung) wünschenswerth. Die Wagen müssen einen Langbaum, eine abnehmbare
Wagen-Deichsel, eiserne oder slählerne Achsen und eine bewegliche Hinterbracke
haben. Die Diichselspitze soll mit einem Beschlag versehen sein, der das Vorlegen
von Vorderpferden ermöglicht. Es sollen Steuerketten oder Aufhalter von doppeltem
Leder daran sein.
Das Obergestell muß aus einem Bretterkasten oder aus 2 Leitern oder aus
starkem, bis an den oberen Leiterbaum reichendem Korbgeflecht bestehen, vorn und
hinten geschlossen, mit Spriegeln über den Leitern und mit einem Sibrett resp.
Bocksitz für den Fahrer versehen sein. Der innere Ladungsraum soll mindestens
2,25 Kubik. Meter betragen.
2) Die Geschirre, nach Landessitte Kummt, vder Sielengeschirre, sollen zwei-
spännig, haltbar, in den Ledertheilen geschmeidig sein. Zugstränge von Hauf oder
Zugketten, Kreuzleinen von Hanf, Bandgur oder Leder haben. Sielengeschirre
sollen Halskoppeln haben. — Halfter mit starken, mit Zügeln versehenen Treusen-
gebissen zum Einknebeln, für jedes Pferd eine Halfterkette.
Fü#l. Schw.-Rudolfl. Gesetzsammlung XXXVII. 6