Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

46 1876. 
1) Im 8. 5, „Mehrere Packete zu einer Begleitadresse“ betreffend, enthãlt 
der erste Satz im Absatz I. folgende Fassung: 
Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. 
2) Im §. 21, „durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, erhält 
der erste Satz im Absatz VII. folgende Fassung: 
VII. Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, 
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie 
bei Vorschußbriefen: 
1) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt er- 
folgt, für jede Sendung 25 Pf.; 
2) wenn die Bestellung im Londtesstellbezirke der Postanstalt 
erfolgt. fũr jede Sendung und fuüͤr jedes Kilometer 15 Pf. 
im Ganzen jedoch nicht unter 75 Pf. für jede Bestellung. 
3) Derselbe Absatz erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
Höhere Vergütungen für die Eilbeskellung von Posisendungen nach 
dem Landbestellbezirke dürfen nur in den Fällen erhoben werden, 
wenn der Bestimmungs- ostanstalt Niemand zur Verfügung steht, 
4) In demselben Naragrapyen erhält der Absatz VIII. folgende Fassung: 
VIII. Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder 
deren Zahlung dem Mdressaten überlassen werden. In allen 
Fällen muß jedoch der Absender für die Berichtigung der ent- 
standenen Bestlellgebühr haften. 
5) Am Schlusse desselben Paragraphen tritt als neuer Absatz hinzur 
X. Verweigert der Adressat die Zahlung der Bestellgebühr, so wird 
ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rück. 
gabe des Briesumschlags und schristlicher Anerkennung der Zah. 
lungsverweigerung, den Absender bezeichnet. Von dem letzteren 
werden alsdann die Kosten eingezogen. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bismarck. 
 
	        
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