Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

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der Bestimmungen vom 13. Angust 1852 (Ges.-Samml. S. 175) dahin übereinge- 
kommen, daß die Rechtsanwälte des Großherzogthums und der beiden Fürstenthümer 
Schwarzburg fortan zur Ausübung der advokatorischen Praxis auch in Civilsachen 
vor allen Gerichten der genannten Staaten zugelassen werden sollen. Höchstem Be- 
sehle Serentssimi zufolge wird diese Uebereinkunft andurch mit dem Beifügen be- 
kannt gemacht, dah durch dieselbe die Bestimmung unter Ziffer 20 Anmerkung 6 der 
Gebührentaxe für die Rechtsanwälte vom 25. März 1859 (Ges.-Samml. S. 88) 
nicht berührt wird. 
Rudolstadt, den 14. Jannar 1876. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
XI. Verordnung 
vom 21. Januar 1876, die Modifikation der Verordnung vom 
24. Mai 1872 (Ges.-Samml. S. 114) betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird die Bestimmung in §. 1, 
Absatz 5 der Verordnung vom 24. Mai 1872 (Ges.= Samml. S. 114), betreffend 
die Abänderung der Ausführungsverordnung vom 20. Juni 1856 zu den beiden 
Gesetzen über die gerichtliche Uebereignung unbeweglicher Sochen und die Verbesse- 
rung des Hypothekenwesens, dahin abgeändert, daß in den Auszügen aus den Grund= 
steuerbüchern bezüglich Gebäudesteuerrollen auch bei Grundstücken in sepa- 
rirten Fluren die Parzellennummer neben der Plannummer in der Spalte 5 
des vorgeschriebenen Formulars fortan einzutragen ist und in den gerichtlichen Ur- 
kunden über solche Grundstücke bezeichnet werden muß. 
Rudolstadt, den 21. Januar 1876. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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