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der Bestimmungen vom 13. Angust 1852 (Ges.-Samml. S. 175) dahin übereinge-
kommen, daß die Rechtsanwälte des Großherzogthums und der beiden Fürstenthümer
Schwarzburg fortan zur Ausübung der advokatorischen Praxis auch in Civilsachen
vor allen Gerichten der genannten Staaten zugelassen werden sollen. Höchstem Be-
sehle Serentssimi zufolge wird diese Uebereinkunft andurch mit dem Beifügen be-
kannt gemacht, dah durch dieselbe die Bestimmung unter Ziffer 20 Anmerkung 6 der
Gebührentaxe für die Rechtsanwälte vom 25. März 1859 (Ges.-Samml. S. 88)
nicht berührt wird.
Rudolstadt, den 14. Jannar 1876.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
XI. Verordnung
vom 21. Januar 1876, die Modifikation der Verordnung vom
24. Mai 1872 (Ges.-Samml. S. 114) betreffend.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird die Bestimmung in §. 1,
Absatz 5 der Verordnung vom 24. Mai 1872 (Ges.= Samml. S. 114), betreffend
die Abänderung der Ausführungsverordnung vom 20. Juni 1856 zu den beiden
Gesetzen über die gerichtliche Uebereignung unbeweglicher Sochen und die Verbesse-
rung des Hypothekenwesens, dahin abgeändert, daß in den Auszügen aus den Grund=
steuerbüchern bezüglich Gebäudesteuerrollen auch bei Grundstücken in sepa-
rirten Fluren die Parzellennummer neben der Plannummer in der Spalte 5
des vorgeschriebenen Formulars fortan einzutragen ist und in den gerichtlichen Ur-
kunden über solche Grundstücke bezeichnet werden muß.
Rudolstadt, den 21. Januar 1876.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.