52 1876.
8. 7.
Nach Maßgabe des gefaßten Beschlusses wird das Gutachten ausgesertigt, von
den bei der Beschluhfassung anwesend gewesenen Mitgliedern des Vereins unter-
schrieben und mit dem dem Vereine zu überweisenden Siegel unterstegelt. Die
etwaige Verwendung von Stempeln zu dem Gutachten richtet sich nach den Gesetzen
der einzelnen Bundesstaaten.
8. 8.
Jeder Verein ist befugt, für das von ihm abgegebene Gutachten an Gebũhren
30 bis 300 Mark zu liquidiren, welche vom requirirenden Gerichte sosort nach Ein-
gang des Gutachtens dem Vorsitzenden de Vereins kostenfrei übersandt werden.
Wenn die betheiliglen Parteien in *¾r*es des §. 31 Absatz 2 des Gesetzes
vom 11. Juni 1870 einen Sachverständigen Verein als Schiedsrichter anzurufen
beabsichtigen, so haben sie ihre desfallsigen Anträge in beglaubigter Form an den
Verein gelangen zu lassen.
Die in den S§. 4—8 enthaltenen Bestimmungen kommen auch in diesem Falle
entsprechend zur Anwendung.
Berlin, den 29. Februar 1876.
Das Reichskanzler-Amt.
Delbrũ
Bestimmungen, »
betreffend die Inventarisirung und Stempelung der nach der bisherigen Gesetzgebung
rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen zur Herstellung von Werken der
bildenden Künste.
8. 1.
Nach §. 18 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Ur.
heberecht an Werken der bildenden Künste (Reichs-Gesetzblatt Seite 4), dürfen die
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, bisher rechtmäßig angeferligten Vor-
richtungen zur Herstellung von Werken der bildenden Künste, z. B. Formen, Platten,
Steine, Stereotpabgüsse u. s. w. auch fernerhin zur Anfertigung von Exemplaren
benutzt werden, selbst wenn ihre Herstellung nach dem Gesetze vom 9. Jannar 1876