Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

5 1876. 
A. 
Inventarium 
der bri der unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vorgelegten Vorrichlungen 
(Formen, Platten, Steine, Siereotypabgü#se 2c.). 
Tag Name, bez. Uitelder Abbildung Nähere Beschreibung (Plaite, 
der Firma des auf welche die Vor Form, Stein, Stereolypabguß 2c.) 
Vorlage. Vorlegenden.richlung sich bezieht. der Vorichtung und deren Größe. 
  
  
  
  
  
  
Bestimmungen 
über die Führung der Eintragsrolle für Werke der bildenden Künsle. 
S. 1. 
In der Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste werden die in den §§.9 
und 19 des Gesetzes vom 9. Jannar 1876, betrefsend das Urheberrecht an Werken 
der bildenden Künste (Reichs= Gesetzblatt Seite 4) näher bezeichneten Eintragungen 
bewirkt. 
Diese Eintragungen beziehen sich: 
a) auf die Vekanntmachung des wahren Namens der Urheber von solchen 
Werken der bildenden Künste, welche anonym oder pseudomm erschienen sind; 
) auf die Anmeldung früher ertheilter Privilegien. 
- 8. 2. 
Die Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste wird mit der Eintragsrolle für 
Schrifiwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen, dramatische und dramalisch. 
musikalische Werke dergestalt verbunden, daß diese Eintragsrollen fortan Eine ge- 
meinsame Nolle bilden, in welcher die Eintragungen unter fortlaufenden Nummern 
bewirkt werden.
	        
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