Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

s6 1876. 
8. 4. 
Die Eintragsrolle wird in zwei gleichlautenden Exemplaren nach dem anliegen- 
TA. den Formular A. geführt. Das eine Exemplar wird unter sicherem Verschluß ge. 
halten, das zweite Exemplar ist zur öffentlichen Einsicht auszulegen. 
Die eingehenden Anträge 2c., sowie die erlassenen Versügungen, werden in einem 
Mkenstücke vereinigt. 
*“t— Zu der Eintragsrolle wird ein alphabetisches Register nach dem Formular B. 
in einem Exemplar geführt. 
5. 
Dem Antragsteller wird eine Bescheinigung über die erfolgte Eintragung (Ein- 
tragschein) nur auf besonderes Verlangen ertheilt. Die Eintragsscheine sind nach 
—b#m Formular C. auszustellen. 
8. 6. 
Jede Eintragung wird, sobald sie bewirkt worden ist, im Börsenblatt für den 
deutschen Buchhandel öffentlich bekannt gemacht. 
8. 7. 
Die Einsicht der Eintragsrolle ist während der gewöhnlichen Diensistunden 
jedermann gestattet. 
8. 8. 
Für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein, sowie für seden sonstigen Auszug 
aus der Eintragsrolle wird vom Stadtrath zu Leipzig eine Gebühr von je 15 Sgr. 
erhoben. 
Diese Gebühren sind von dem Antragsteller im Voraus zu entrichten oder können 
auf seinen Wunsch mittelst Postvorschuß eingezogen werden. 
Berlin, den 7. Dezember 1870. 
Das Bundeskanzler-Amt. 
Delbrück.
	        
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